Der Check-up nach der Ziffer 01732 ist nach den neuen Regelungen nur noch alle 3 Jahre möglich. Deshalb haben viele Praxen jenen Patienten, die 2017 den letzten Check-up hatten, abgesagt und sie auf das kommende Jahr verwiesen, wenn sie in Kürze wieder einen Check-up-Termin vereinbaren wollten. Mittlerweile wurde eine Übergangsfrist genehmigt, so dass sich diese Patienten 2019 doch noch einem Check-up unterziehen dürften. Was sieht die neue Regelung nun eigentlich genau vor?
Die neuen Vorgaben zur EBM-Ziffer 01732 wurden recht verwirrend umgesetzt. Seit Längerem wurde diskutiert und dann am 29. März vom G-BA beschlossen, dass diese Leistung künftig nur noch alle drei statt zwei Jahre möglich ist. Umgesetzt wurde dies mit Wirkung ab dem 01.04.2019 – was die bayerischen Vertragsärzte beispielsweise mit einem auf den 2. April datierten Fax erfuhren. Viele Patienten hatten bereits ihre Check-up-Termine nach den bislang üblichen 2 Jahren erhalten. Ihnen musste folglich abgesagt werden. Eine gute Woche später erfuhren die Vertragsärzte, dass kurzfristig nun doch eine Übergangsregelung in Kraft getreten sei, um das angesprochene Terminchaos zu vermeiden:
- Anamnese (Eigen-, Familien-, Sozialanamnese)
- Körperliche Untersuchung
- Laboruntersuchung (Blut und Urin)
- Erhebung des Impfstatus
- Neuer Schwerpunkt: Beratung und Präventionsempfehlungen, Erfassung des Risikoprofils
Bis zum 30. September 2019 dürfen alle Patienten, bei denen 2017 die Ziffer 01732 abgerechnet wurde, wieder einem Check-up unterzogen werden.
Auswirkungen auf das Honorar
Auch beim Inhalt und der Honorierung der Leistungsziffer 01732 gibt es einige beachtenswerte Änderungen:
Zwar wird die Ziffer jetzt mit 34,63 Euro etwas höher bewertet (von 303 auf 320 Punkte; 1,84 Euro Differenz), allerdings kann sie ab einem Alter von 35 Jahren nur noch, wie oben angeführt, alle 3 Jahre angesetzt werden.
Das dazugehörige Labor wurde mit der Ziffer 32882 erweitert auf das vollständige Lipidprofil (Cholesterin, Triglyceride, HDL, LDL), bewertet mit 1 Euro. Wie bisher gehört der Harnstreifentest auf Eiweiß, Glukose, Leukozyten und Nitrit (Ziffer 32880; 0,50 Euro) und die Nüchternplasmaglukose (Ziffer 32881; 0,25 Euro) dazu.
Neu ist die Möglichkeit, sich zwischen dem vollendeten 18. und dem 35. Lebensjahr einmalig dem Check-up zu unterziehen. Allerdings ist hier das Labor nur für Ausnahmefälle (hohes familiäres oder persönliches Risiko) vorgesehen.
- Letzter Check-up 2016 → nächster Check-up 2019 möglich
- Letzter Check-up 2017 → Übergangsregelung: bis zum 30.09.2019 nächster Check-up möglich und abrechenbar
- Letzter Check-up 2018 → nächster Check-up erst ab 2021 möglich
- Letzter Check-up 2019 → nächster Check-up erst ab 2022 möglich
- Patient zwischen 18. und 35. Lebensjahr → Einmaliger Check-up (zeitpunktunabhängig) möglich. ABER: Laboruntersuchung ist hier nicht vorgesehen, nur bei entsprechendem Risiko in der Familie oder beim Patienten selbst.
Der Schwerpunkt des Check-ups liegt jetzt in der Abklärung des persönlichen Risikos in der Anamnese und den Laborwerten (ab 35 Jahren) und einer darauf beruhenden individuellen Empfehlung.
Eine Erleichterung bringen die neuen Regelungen auch mit sich: Die Zusendung einer Dokumentation an die KV, also die Dokumentationspflicht auf Muster 30, ist nicht mehr vorgesehen; die Dokumentation erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufzeichnung in der Patientenakte.
Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2019; 41 (9) Seite 62-63