Am 19. Juli 2018 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sowohl Änderungen für die Gesundheitsuntersuchung als auch für die Darmkrebsfrüherkennung beschlossen. Was ändert sich hierdurch für Hausärzte und Patienten?
Einmaliger Check-up nun auch ab 18 Jahren
Die maßgeblichen Änderungen [1] betreffen den "Check-up 35", der nun im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung erweitert wurde: So können künftig auch Versicherte zwischen 18 und 35 Jahren einmalig eine Gesundheitsuntersuchung (GU) beanspruchen, allerdings mit einem leicht verringerten Leistungsumfang. Eine Urinuntersuchung gehört demnach nicht zum Angebot, eine Blutuntersuchung nur dann, wenn ein entsprechendes Risikoprofil vorliegt.
Check-up nur noch alle drei Jahre
Eine weitere Änderung bezieht sich auf das Untersuchungsintervall. Konnte die GU bislang von Versicherten ab dem 36. Lebensjahr alle zwei Jahre in Anspruch genommen werden, wird sie künftig nur noch alle drei Jahre durchgeführt. Der G-BA erläutert hierzu, dass sich nach einer Literatur-Recherche in deutschen und internationalen Leitlinien diese dreijährige Staffelung als medizinisch und epidemiologisch sinnvoll ergeben hat [2]. In der Tat wird die Sinnhaftigkeit der Intervalle auch in der Ärzteschaft stark diskutiert, da derzeit keine Evidenz – weder für die zwei- noch die dreijährigen Intervalle – vorliegt. Herangezogen wird hier in erster Linie ein Cochrane-Review aus dem Jahr 2012, der zeigt, dass regelmäßige Gesundheitschecks weder Krankheiten noch Mortalität reduzieren [3].
Anlass für die Überarbeitung der Richtlinie zur Gesundheitsuntersuchung war das im Juli 2015 verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz). Hiernach hat der G-BA den Auftrag, die Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen und auf der Grundlage der Methoden der evidenzbasierten Medizin weiterzuentwickeln.
Schwerpunkt Beratung
Grundsätzlich sollen sich die ärztlichen Maßnahmen nicht mehr wie bislang auf die Früherkennung sowie die spezifischen Zielerkrankungen Diabetes mellitus, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Nierenerkrankungen fokussieren. Stattdessen soll allgemein ein stärkerer Fokus auf die Beratung und motivierende Gesprächsführung gelegt werden, die den Patienten zu gesundheitsfördernden Anpassungen bewegen.
Neu: "Kardio-Score", Lipidprofil und Impfstatus
Stärker als bisher sollen im Rahmen der Anamnese gesundheitliche Risiken und Belastungen erfasst werden. Hierzu gehört auch die Erhebung des kardiovaskulären Risikos unter Verwendung von Risikoscores, sofern für den Arzt entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Entsprechend den Ergebnissen sollen mit dem Patienten geeignete "Managementstrategien" besprochen werden. Auch onkologische Erkrankungen werden unter Berücksichtigung der familiären Belastung stärker Beachtung finden. Eine weitere Neuerung bezieht sich auf den Impfstatus, der nun explizit im Rahmen der Anamnese erfasst werden soll.
Zur körperlichen Untersuchung gehören weiterhin die Blutdruckmessung, die Untersuchung des Urins sowie die Bestimmung der Blutzucker- und Cholesterinwerte. Zusätzlich soll künftig aber auch ein vollständiges Lipidprofil erstellt werden, welches aus Gesamtcholesterin, LDL- und HDL-Cholesterin sowie Triglyceriden besteht.
Dokumentation: Muster 30 entfällt
Eine gute Nachricht bringen die Neuerungen für den Arzt mit sich: Um den Bürokratieaufwand zu reduzieren, genügt künftig die Dokumentation der GU in der Patientenakte, die Ergebnisse in dem offiziellen Berichtsvordruck (Muster 30) zu erfassen, entfällt.
Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (14) Seite 50-51