Jahrzehnte hat der alte Hämoccult-Test mittlerweile auf dem Buckel, nun hat er (fast) ausgedient. Viele Ärzte begrüßen, dass die neue Krebsfrüherkennungs-Richtlinie ab dem 1. April 2017 für die Untersuchung auf Blut im Stuhl nur noch den empfindlicheren Stuhltest (iFOBT) zulässt. Die Vergütung hat sich auch etwas verbessert. Zu den organisatorischen Abläufen gibt es jedoch auch kritische Stimmen.

Hausärzte, die noch über einen ordentlichen Vorrat an den Hämoccult-Tests verfügen, müssen nicht ganz verzagen: Zwar darf der bisherige Guajak-basierte Test nicht mehr für die Darmkrebsvorsorge eingesetzt werden. Kurativ ist der Einsatz der Hämoccult-Testbriefchen aber noch übergangsweise bis zum 1. Oktober dieses Jahres erlaubt und kann wie gehabt – nach der EBM-Nr. 32040 – abgerechnet werden. Bringt der Patient die Testbriefchen nicht zurück und der Arzt kann den Test nicht durchführen, bleibt die Kostenpauschale 40150 abrechenbar. Dann aber ist endgültig Schluss mit der Abrechenbarkeit des Hämoccult-Tests.

Neue Regelungen beim iFOBT

Während Ärzte den Test bisher in der Praxis durchführen konnten, wird das beim iFOBT Aufgabe des Arztes sein, der eine Genehmigung der KV für die Durchführung der Untersuchung hat. Das sind in der Regel die Laborärzte, die die neuen immunologischen Tests auch an die zur Durchführung berechtigten Ärzte liefern sollen.

Wie bisher kann der Stuhltest im Rahmen der Krebsvorsorge bei Frauen und Männern im Alter zwischen 50 und 55 Jahren jedes Jahr durchgeführt werden. Ab 55 Jahren haben GKV-Versicherte Anspruch auf bis zu zwei Früherkennungskoloskopien im Abstand von zehn Jahren oder alle zwei Jahre auf einen Test auf okkultes Blut im Stuhl. Ist der Stuhlbefund positiv, erfolgt zur weiteren Abklärung eine Darmspiegelung. Neu ist – so weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihren Praxisnachrichten hin –, dass Hausärzte den iFOBT an Patienten ab 50 Jahren auch beim Check-up 35 ausgeben dürfen und nicht nur im Rahmen der Krebsvorsorge.

Wie wird der iFOBT abgerechnet?

Hausärzten, Chirurgen, Gynäkologen, Facharztinternisten, Hautärzten und Urologen steht ab Anfang April die EBM-Ziffer 01737 zur Verfügung: Die Leistung umfasst "die Ausgabe, Rücknahme und Weiterleitung des Stuhlproben-Entnahmesystems sowie die Beratung des Patienten bei einer präventiven Untersuchung". Dafür erhält die Praxis 57 Punkte bzw. rund 6 Euro. Damit bringt die Leistung künftig deutlich mehr als der bisherige Hämoccult-Test und die Vergütung wird extrabudgetär gezahlt. Auch entfällt die eher wenig angenehme Arbeit der Auswertung in der Praxis und für den Patienten wird es mit einem statt drei Testbriefchen auch einfacher.

Die Auswertung des immunologischen Stuhltests erfolgt, wie oben schon erwähnt, im Labor. Für die Laborärzte wurden dazu zum 1. April zwei neue Nummern in den EBM aufgenommen: Das ist zum einen die EBM-Nr. 01738 "Automatisierte quantitative immunologische Bestimmung von okkultem Blut im Stuhl (iFOBT) mit umgehender Befundübermittlung, einschließlich der Kosten für das Stuhlproben-Entnahmesystem und das Probengefäß". Dafür gibt es 75 Punkte oder ca. 7,90 Euro. Zum anderen steht den Laborärzten die neue EBM-Nr. 32457 "Quantitative immunologische Bestimmung von okkultem Blut im Stuhl (iFOBT) bei kurativer Untersuchungsdiagnostik (Abschnitt 32.3.5), einschließlich der Kosten für das Stuhlproben-Entnahmesystem und das Probengefäß" zur Verfügung. Dafür gibt es eine Vergütung von rund 6,20 Euro.

Die Nachteile

Wenn Patienten den Test nicht zurückbringen, schauen die Laborärzte in die Röhre. Zumindest ist bisher keine EBM-Nummer für diesen Umstand vorgesehen. Auch sind Laborärzte, die den Test durchführen, dazu verpflichtet, zum Beispiel die Anzahl der untersuchten und der positiven Proben zu erfassen und die Zahlen an die KV zu übermitteln.

Kritisch sehen manche Ärzte, dass der Weg des neuen Tests ins Labor länger dauern könnte. Schließlich ist nicht sicher, ob Testergebnisse an heißen Sommertagen nicht verfälscht werden, da der Transport ins Labor im Vergleich zum sofortigen Test in der Praxis mehr Zeit in Anspruch nehmen könnte.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Die KBV hat Informationsmaterial für die Praxis (Wartezimmerplakat, Flyer, Patienteninformation) zusammengestellt. Die Angebote finden Sie unter folgendem Link: http://www.kbv.de/html/1150_27552.php

Die ab 1. Januar 2017 gültige Krebsfrüherkennungs-Richtlinie finden Sie unter folgendem Link: http://www.kbv.de/media/sp/2016_04_21_KFE_RL_2017_01_01.pdf

Den Beschluss des G-BA zur Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie gibts hier: http://https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2572/2016-04-21_KFE-RL_Bewertung-iFOBT_BAnz.pdf



Autorin:
Simone Leisinger

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2017; 39 (7) Seite 74-75