Seit April 2018 gelten im GKV-Bereich neue Regeln für den Wirtschaftlichkeitsbonus im Labor. Eine kurze Übersicht mit den wichtigsten Details hilft, Honorarverlust zu vermeiden.

Hintergrund der nun in Kraft getretenen Neuerungen ist zum einen, die überproportional wachsenden Ausgaben im Labor in den Griff zu bekommen, und zum anderen, die Laborkosten gerechter zwischen Haus- und Fachärzten zu verteilen.

Im EBM gibt es jetzt nur noch eine Ziffer für den Wirtschaftlichkeitsbonus: Die 32001 wird mit 2,02 Euro vergütet. Für die Berechnung dieser "Bonuszahlung" werden sämtliche Laborleistungen einer Praxis (Eigen-, Facharztlabor und in der Praxis durchgeführte und abgerechnete Leistungen) zusammengezählt und durch die Fallzahl dividiert, dies ergibt den "Praxisspezifischen Fallwert". Auch die im Rahmen von Selektivverträgen behandelten Patienten werden bei der Fallzahl mitberechnet, und deren Laborleistungen werden der Summe des veranlassten Labors hinzugefügt.

Obere und untere Grenzwerte

Für jede Fachgruppe wird nun ein "arztgruppenspezifischer unterer begrenzender Fallwert" und ein "arztgruppenspezifischer oberer begrenzender Fallwert" festgelegt (für Hausärzte 1,60 Euro bzw. 3,80 Euro). Liegt die Praxis mit den veranlassten Laborleistungen unterhalb dieses unteren Grenzwertes, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe ausbezahlt (pro abgerechnetem Fall 2,02 Euro). Liegt die Praxis über dem oberen Wert, erfolgt keine Bonusauszahlung. Liegt der praxisspezifische Fallwert dazwischen, wird der Bonus anteilsmäßig ausbezahlt. Eine "Strafzahlung" bei Überschreiten des oberen Grenzwertes ist nicht vorgesehen.

Nicht bei der Ermittlung des Praxisfallwertes einberechnet werden folgende Laborleistungen:
  • 32125 Prä-OP-Labor
  • 32880 Urinstix neben Check-up nach Ziffer 01732
  • 32881 Glucose neben Check-up nach Ziffer 01732
  • 32882 Cholesterin neben Check-up nach Ziffer 01732

Weiterhin gelten "Ausnahmekennnummern" für bestimmte Indikationen (Tabelle 1). Diese sind in der Abrechnung anzugeben und führen dazu, dass bestimmte Laborleistungen bei der Ermittlung des praxisspezifischen Grenzwertes unberücksichtigt bleiben. Da nicht wie bisher sämtliche Laborleistungen eines so gekennzeichneten Patienten bei der Berechnung entfallen, sondern nur einzelne Parameter, die der jeweiligen Krankheit zugeordnet werden, ist es wichtig, alle für einen Patienten infrage kommenden Kennnummern in den Abrechnungsschein einzutragen, damit möglichst viele Laborparameter ausgenommen bleiben. Diese Kennnummern müssen dann nicht mehr auf dem Laborüberweisungsschein (Muster 10 und 10a) angegeben werden.



Autor:

Dr. med. Gerhard Bawidamann

Facharzt für Allgemeinmedizin
93152 Nittendorf

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Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (11) Seite 22-23