Eine Arztpraxis muss nicht nüchtern aussehen. Wer seine Räume mit Kunst schmücken möchte, sollte allerdings wissen, welche Ausstattung von Geschäftsräumen das Finanzamt als Betriebskosten anerkennt.

Heilen und helfen lässt sich in vielen Umgebungen. Doch ein attraktives Ambiente hat Vorteile – es kann die Arbeitszufriedenheit verbessern, die Patienten positiv stimmen und die Atmosphäre der Praxis aufwerten. Wer seine Räume mit Kunst verschönern will, möchte diese in der Regel als Betriebskosten von der Steuer absetzen. Hier gibt es aber einige steuerliche Haken. Finanzbeamte zeigen ein zwiespältiges Kunstverständnis und können einen steuermindernden Betriebskostenabzug durchaus ablehnen. Deshalb sollte der Praxisinhaber vorab steuerlichen Rat einholen.

Wer ist ein „anerkannter Künstler“?

Beim Ankauf von Werken „anerkannter Künstler“ nämlich geht der Fiskus davon aus, dass kein Wertverlust, sondern eine Wertsteigerung eintritt – und damit lässt sich ein solches Objekt auch nicht abschreiben. „Abschreiben lassen sich nur Gegenstände, die sich wirtschaftlich abnutzen“, erinnert Thomas Nöthen, Wirtschaftsprüfer der DHPG Euskirchen. „Sinkt der Marktpreis oder setzt ein nachweislicher Stilwandel ein, kommen allenfalls Teilwertabschreibungen in Betracht.“ Anders sieht es bei Werken „nicht anerkannter Künstler“ aus – solche Kunstgegenstände wertet die Finanzverwaltung als Gebrauchskunst, die über die Jahre meist unmodern wird und an Wert verliert. Unternehmen können die Anschaffungskosten dafür über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren abschreiben. Bezahlte Umsatzsteuer ist gegebenenfalls als Vorsteuer abziehbar. Steuerlich entscheidet also die Einschätzung, ob ein Künstler „anerkannt“ ist. Das ist nicht ganz einfach zu ermitteln. Für den Bundesfinanzhof gilt ein Künstler als anerkannt, wenn Kunstsachverständige sein Werk als künstlerisch bedeutsam einschätzen. Wichtige Merkmale für den Rang eines Künstlers sind aber auch Kunstpreise, Teilnahme an wichtigen Ausstellungen und der Ankauf von Werken durch überregional bekannte Museen.

Auch der Kaufpreis zählt

Weil die Finanzämter nicht alle Entwicklungen auf dem Kunstmarkt verfolgen können, dient auch der Kaufpreis als wichtiger Anhaltspunkt. „Anschaffungen bis 5 000 Euro wertet die laufende Rechtsprechung regelmäßig als Gebrauchskunst“, sagt DHPG-Berater Nöthen. Außerdem sind neben dem Kauf fertiger Kunstwerke auch Auftragsarbeiten z. B. durch junge, noch unbekannte Künstler möglich. So kann der Praxisinhaber in Werke investieren, die auf seine Vorstellungen und räumlichen Möglichkeiten zugeschnitten sind. Nur übertreiben sollte man es nicht, denn der zuständige Finanzbeamte muss überzeugt werden, dass die Aufwendungen angemessen sind und der Kunstgegenstand objektiv dem Betriebsvermögen dient. Im Zweifel und bei anerkannten Künstlern ist der Privatkauf vorzuziehen, damit Wertsteigerungen bei einem späteren Weiterverkauf oder Privatentnahme nicht versteuert werden müssen. Noch unterliegen Kunstgegenstände übrigens dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, doch plant der Gesetzgeber für viele Kunstkäufe eine Anhebung auf 19 %. Wer in Kunst investieren möchte, ist deshalb gut beraten, nicht allzu lange zu warten.▪

Werner Enzmann

Kunst mieten oder kaufen?
Unternehmen können Kunstwerke bei spezialisierten Dienstleistern mieten. Mietzahlungen lassen sich sofort als Betriebskosten geltend machen, auch die Kosten für Transport und Hängung. Weil „nicht anerkannte Kunst“ steuerlich an Wert verliert, ist hier auch Leasing denkbar. Da der Fiskus hier eine Mietdauer fordert, die zwischen 40 und 90 % der üblichen Nutzungsdauer liegt, sollte die Grundmietzeit vier bis neun Jahre betragen. Anschließend kann man die Kunstwerke wahlweise kaufen oder zurückgeben. Beim Mietkauf ist allerdings erhöhte Vorsicht gefragt, weil Finanzbehörden schnell argwöhnen, dass über die Mietraten schon ein Teil des Kaufpreises abgesetzt wurde und ein verdeckter Ratenkauf vorliegt. Deshalb die Mietraten nicht zu hoch ansetzen und die Kaufsumme nicht von vornherein vereinbaren.


Quelle
DHPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2013; (11) Seite 32