Praxisfahrzeuge werden gerne geleast. So wird weniger Kapital gebunden als bei einem Erwerb, die Leasingraten wirken sich steuermindernd aus und es ist darüber hinaus recht praktisch, einen Wagen nach einer gewissen Zeit zurückzugeben und gegen einen neuen einzutauschen. Wer allerdings plant, ein solches Leasingfahrzeug anschließend für sich selbst oder einen Angehörigen zu übernehmen, muss eventuell dafür Steuern zahlen.

Beispiel

Ein Arzt hat einen dreijährigen Leasingvertrag mit Kaufoption über einen Pkw abgeschlossen (Kaufpreis bei Vertragsende: 10 000 Euro). Am Ende der Leasingvertragszeit möchte er das Fahrzeug zwar kaufen, jedoch nicht für seine Praxis, sondern privat. Der Leasinggeber gewährt dennoch den günstigen Optionspreis. Der Verkehrswert des Fahrzeuges beträgt jedoch 15 000 Euro.

Der private Kauf des Leasingfahrzeuges wird wie eine Entnahme aus dem Praxisvermögen behandelt. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert in Höhe von 15 000 Euro und dem Kaufpreis in Höhe von 10 000 Euro ist als Gewinn zu versteuern

Ob aus rein steuerlicher Sicht der Kauf oder das Leasing eines Praxisfahrzeugs vorteilhafter ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Laufende Leasingraten sind sofort als Betriebsausgaben abziehbar, bei einem kreditfinanzierten Kauf hingegen nur die Zinsen und die Abschreibung. Vor- und Nachteile sind also sorgfältig abzuwägen. Wer einen Leasingvertrag abschließt, sollte das eigene Nutzungsverhalten möglichst realistisch einschätzen, denn danach berechnet sich der Restwert des Leasingfahrzeuges. Wird dieser Restwert am Ende der Vertragslaufzeit nicht erreicht, muss der Leasingnehmer die Differenz zuzahlen. Im Vorfeld sollte auch geklärt werden, welche Reparatur- und Wartungsarbeiten während der Leasingzeit durchgeführt werden müssen und wer diese trägt. So kommt es nicht zu Streitigkeiten.

Viele Leasingverträge werden mit einer Vertragsverlängerungs- oder einer Kaufoption abgeschlossen. Der Kaufpreis des Fahrzeuges hängt von der Höhe der monatlichen Leasingraten und eventuell geleisteten Leasingsonderzahlungen ab. Je höher die Zahlungen, desto geringer der Kaufpreis am Ende der Leasingvertragszeit. Erwirbt der Praxisinhaber das zunächst geleaste Fahrzeug für seine Praxis, so wird es Praxisvermögen. Verkauft er das Fahrzeug später zu einem Preis, der über seinem Kaufpreis (ggf. gemindert um zwischenzeitliche Abschreibungen) liegt, muss er den sich daraus ergebenden Gewinn versteuern.

Günstiger Privatkauf des Leasingfahrzeuges kann Steuer auslösen

Viele Unternehmer wollen jedoch das geleaste Fahrzeug für sich selbst oder einen Angehörigen privat erwerben und für die Praxis einen neuen Leasingvertrag abschließen. Das kann ebenfalls Steuer auslösen. Denn das Finanzamt behandelt den privaten Kauf des geleasten Fahrzeugs wie eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Das Ganze hat allerdings nur dann steuerliche Auswirkungen, wenn der Kaufpreis des geleasten Fahrzeugs unter dessen Verkehrswert liegt. In diesem Fall gehen Finanzamt und die Richter des Bundesfinanzhofes davon aus, dass der niedrige Kaufpreis auf die hohen Leasingzahlungen zurückzuführen ist und damit im betrieblichen Bereich stille Reserven entstanden sind, die bei einem Verkauf oder einer Entnahme zu versteuern sind.

Das bedeutet: Liegt der Kaufpreis für das Leasingfahrzeug unter dem Verkehrswert, entsteht in der Praxis ein Gewinn, der zu versteuern ist, obwohl das Fahrzeug für den privaten Bereich erworben wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Praxisinhaber oder sein Ehepartner bzw. Lebenspartner den Kaufvertrag abschließt.


Quelle:
ETL Steuerberatungsgesellschaft

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2015; 37 (13) Seite 56