Grundsätzlich dürfen Apotheker, Ärzte und andere Gesundheitsdienstleister zusammenarbeiten. Allerdings nur, solange keine Gefährdung des Patientenwohls zu befürchten ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die freie Entscheidung des Patienten (z. B. freie Arzt- und Apothekenwahl) nicht gewährleistet wird oder Patienten gar gegen Entgelt zugewiesen werden.

Nicht jeder hält sich an diese – vor allem berufsrechtlichen – Vorgaben. Gerne wird damit argumentiert, dass das „die anderen“ ja auch so machen würden und sowieso niemand Anstoß daran nähme. Tatsächlich gilt in diesen Fällen wie so oft: Wo kein Kläger, da kein Richter. Dies führt allerdings nicht dazu, dass „Geschäftsmodelle“, die der Gesetzgeber ganz bewusst nicht gestattet, plötzlich doch legal werden. Und auch wenn es häufig gut geht, so steht letztlich mehr als nur Geld auf dem Spiel – im schlimmsten Fall könnte es sogar zu einem Entzug der Approbation kommen.

Ganz so schlimm kam es nicht für eine Apothekerin, die vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf dagegen geklagt hatte, dass die „Kooperation“ zwischen ihr und einem Arzt untersagt wurde. Der Arzt hatte eine Vielzahl von Rezepten über TCM-Medikamente ausgestellt und diese direkt an die Apotheke versandt. Dort wurden die Medikamente dann an die Patienten ausgehändigt. Die Klage blieb allerdings erfolglos, auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigte das erstinstanzliche Urteil (Az. 13 A 2521/11).

Als Begründung wurde angeführt, dass Apotheker mit Ärzten nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) keine Absprachen treffen dürfen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuweisung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Bei Auffinden einer großen Zahl aus einer Arztpraxis übermittelter Rezepte in einer Apotheke könne aber bei lebensnaher Betrachtung zumindest auf eine konkludente Absprache geschlossen werden.

Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG liegt auch dann vor, wenn der Patient der Versendung der Rezepte an die Apotheke zugestimmt hat. Die Versendung ist auch nicht als eine meist als zulässig gesehene Empfehlung einer Apotheke einzustufen, da der Patient keine Zugriffsmöglichkeit auf die Rezepte hat und somit sein Recht auf freie Apothekenwahl nicht mehr ausüben kann. Gerade dies soll aber § 11 ApoG sicherstellen.

Kooperationen im Gesundheitswesen sollten daher stets auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft werden, insbesondere dann, wenn sie einen wirtschaftlichen Zweck erfüllen. Ärzte und Apotheker tun daher gut daran, sich noch vor dem Beginn einer geplanten Kooperation umfassend darüber beraten zu lassen, was möglich ist und was sie besser unterlassen oder anders gestalten sollten.



Autorin:

Melanie Neumann, Regensburg

Rechtsanwältin
93055 Regensburg

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2014; 36 (19) Seite 74