Eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen ist in vielen Partnerschaften nichts Ungewöhnliches mehr. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung können als Werbungskosten bei der Steuer berücksichtigt werden. Aber geht das auch, wenn die Wohnung z. B. während der Elternzeit für einige Monate nicht bewohnt werden kann?

Jutta Müller ist als Ärztin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig und unterhält unter der Woche eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung am Arbeitsort. Seit Oktober befindet sich die Ärztin in Elternzeit und wohnt mit ihrem Partner ausschließlich am Lebensmittelpunkt in einer weiter entfernten Stadt. Sie will ein Jahr später wieder als Ärztin in Vollzeit arbeiten. Da an ihrem Arbeitsort ein starker Wohnungsmangel herrscht und eine spätere Wohnungssuche mit Umzügen erhebliche Kosten verursacht, lässt sie das Mietverhältnis bestehen. Es stellt sich die Frage: Sind Miete und sonstige Kosten weiterhin als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen?

Erfreuliches Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Zwar sind die Aufwendungen für das Vorhalten der Wohnung an dem Arbeitsort keine doppelte Haushaltsführung, da sie nicht beruflich veranlasst sind und die Ärztin dort auch nicht mehr beruflich tätig ist, doch das Finanzgericht akzeptiert dennoch einen allgemeinen Werbungskostenabzug. Seiner Meinung nach fallen auch Aufwendungen, die nicht durch die Nutzung am derzeitigen Beschäftigungsort entstehen, sondern durch das bloße Vorhalten einer Wohnung am zukünftigen Beschäftigungsort anfallen, unter den Werbungskostenbegriff, wenn die Erwerbssphäre das auslösende Moment ist. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Ärztin die Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen weiter mietete, ein Arbeitsverhältnis vorlag, dieses unbefristet und ungekündigt war und lediglich durch die Mutterschutz- und Elternzeit unterbrochen wurde. Ein Wohnungswechsel wäre nach der Lebenserfahrung mit einer höheren Miete und zusätzlichen Kosten für Umzüge verbunden gewesen. Also können die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.


Siehe hierzu: FG Berlin-Brandenburg vom 1.6.2017, 3 K 3278/14, EFG 2017, S. 1580 und ausführlich: Steuer-Seminar Nr. 11/2017, S. 333 ff.



Autor:

Dr. Hans-Ulrich Lang

Steuerberater
53111 Bonn

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (7) Seite 74