Corona machts möglich: Konnte man die Portopauschalen, beispielsweise die Ziffer 40122, entsprechend der Leistungslegende bislang nur abrechnen für die Versendung von Briefen oder schriftlichen Unterlagen, hat die KBV nun die Abrechnungsmöglichkeiten erweitert.
Um in Zeiten von Corona möglichst viele Patientenkontakte zu vermeiden, die nicht der unmittelbaren Behandlung dienen, darf die Portopauschale 40122 mit 90 Cent jetzt (Stand 31.3.2020) – zunächst befristet bis zum 30. Juni 2020 – auch angesetzt werden für den Versand von
- Folgeverordnungen für Arzneimittel (einschließlich BtM-Rezepten!)
- Verordnung von Krankenbeförderungen (Muster 4)
- Überweisungen (Muster 6 und 10)
- Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
- Folgeverordnungen für Heilmittel Muster 13, 14, und 18)
Natürlich muss der Arzt die Notwendigkeit dieser Verordnungen verantworten. Daher ist dieses Vorgehen ausdrücklich nur möglich bei "bekannten Patienten". Dieser bekannte Patient definiert sich als ein Patient, der im laufenden oder im Vorquartal in der Praxis vorstellig, also persönlich anwesend war. Vieles kann der Hausarzt bei bekannten Patienten telefonisch erledigen und die notwendigen Unterlagen auch ohne persönlichen Kontakt erstellen bei genauer Kenntnis des Patienten, seiner Erkrankungen und deren Verlauf. I. d. R. weiß der Hausarzt auch, welchen Patienten er stringenter führen muss und wem er zutrauen kann, dass er bei Notwendigkeit von selbst die Praxis aufsucht.
Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2020; 42 (7) Seite 58