Laut Beschluss des Bundesfinanzministeriums sind Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten umsatzsteuerpflichtig. Betrifft das auch die verpflichtenden Meldungen an das Krebsregister?

Ärzte üben immer wieder Tätigkeiten aus, die umsatzsteuerpflichtig sind, aber den Umsatz von 17.500 € pro Jahr in der Regel nicht überschreiten und damit nicht umsatzsteuerpflichtig werden. Beispiele hierfür sind die Ausstellung des Totenscheins oder die Veräußerung von Nahrungsergänzungsmitteln. Letzteres ist berufsrechtlich schon fragwürdig.

In bestimmten Fällen umsatzsteuerpflichtig

Wie sieht es mit der klinischen Krebsregistrierung aus? Hierzu äußerte sich das Bundesfinanzministerium dahingehend, dass Vergütungen für die Meldung eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten umsatzsteuerpflichtig sind, soweit diese Meldungen keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben. Dies kann also unter Umständen auch Meldungen an das Krebsregister betreffen.

Umsatzsteuerfrei sind hingegen jene Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung.

Als patientenindividuell ist auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der Arzt aufgrund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsmaßnahme für den von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann. (Siehe hierzu: Bundesfinanzministerium vom 8.5.2017, AZ.: III C 3-S 7170/15/10004).

Abrechnung der Meldungen ans Krebsregister
Die Abrechnung erfolgt nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen, sondern über die Krebsregister. Diese erhalten das Geld jeweils von der Krankenkasse des Patienten, dessen Daten ein Arzt oder Krankenhaus gemeldet hat. Details zum Abrechnungsverfahren werden von den jeweiligen Landeskrebsregistern festgelegt. Nach Angaben der KBV werden die Meldungen wie folgt honoriert:
  • Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung: 18 Euro
  • Meldung von Daten zum weiteren Krankheitsverlauf: 8 Euro
  • Meldung zu Therapie- und Abschlussdaten: 5 Euro
  • Meldung eines histologischen und labortechnischen oder zytologischen Befundes: 4 Euro
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung



Autor:

Dr. Hans-Ulrich Lang

Steuerberater
53111 Bonn


Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (3) Seite 61