Im vorliegenden Urteil geht es schlichtweg um die Frage, inwieweit der Erwerb einer Vertragsarztzulassung steuerlich verwertet werden kann. Können die Aufwendungen für die Vertragsarztzulassung abgeschrieben werden oder nicht?

Entscheidend ist bei dieser Frage, ob die Vertragsarztzulassung unabhängig oder zusammen mit dem Kauf einer Vertragsarztpraxis als sogenannte Sachgesamtheit erworben wurde. Im letzten Fall ist sie – im Gegensatz zum alleinigen Erwerb der Zulassung – im Rahmen eines "Chancenpakets" untrennbar von allen materiellen Wirtschaftsgütern und dem Praxiswert zu sehen und damit steuerlich abschreibbar.

Hierzu äußerte sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil dahingehend, dass der Erwerber einer Arztpraxis mit dem Kaufpreis eine Sachgesamtheit erwirbt. Dieses Chancenpaket beinhaltet sowohl den Praxiswert (als erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut) als auch die Vertragsarztzulassung (als wertbildende Komponente).

Was bedeutet dies für die Praxis?

Wird beim Praxisverkauf die Sachgesamtheit Arztpraxis einschließlich des Firmenwerts übertragen, das heißt also der Patientenstamm und das Praxisinventar sowie die Mitarbeiter, ist dieser Wert abschreibungsfähig auf drei bis fünf Jahre.

Wird lediglich, was in der letzten Zeit häufig vorkam, eine Vertragsarztzulassung übertragen, ist dies ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Das heißt, es kann nicht abgeschrieben werden, da es an einer bestimmten oder bestimmbaren Nutzungsdauer fehlt.

Kritik

Diese These des Bundesfinanzhofs ist meines Erachtens an den Haaren herbeigezogen, die Argumentation ist gekünstelt. Ungerecht ist hierbei, dass der Vertragsarztsitz in der Gesamtheit des Praxiswerts sehr wohl abgeschrieben werden kann, isoliert allein aber nicht. Das ist ein logischer Bruch. (Siehe hierzu: BFH vom 21.2.2017, VIII R 7/14 und VIII R 56/14.)

Empfehlung

Wichtig ist es daher, wenn möglich beim Verkauf des Vertragsarztsitzes auch eine Patientenkartei zu übertragen, um nicht isoliert nur den Vertragsarztsitz zu veräußern. Dann müsste eine Abschreibung möglich sein.



Autor:

Dr. Hans-Ulrich Lang

Steuerberater
53111 Bonn

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Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (4) Seite 61