Der "Maskenstreit" mit Corona-Leugner:innen kann schnell ad absurdum führen, für logische Argumente sind diese Personen selten zugänglich. Gleichzeitig sehen sich gerade Hausärzt:innen in der Pflicht, Patient:innen und Team optimal zu schützen. Wie also umgehen mit Patient:innen, die sich partout weigern, eine Maske zu tragen? Wie sieht es rechtlich aus, wenn Teammitglieder sich weigern, eine Maske zu tragen, obwohl sie regelmäßig mit Patient:innen zu tun haben?


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Dr. Marcel Schorrlepp und Julia Butz, Gemeinschaftspraxis in Mainz

Wir wollen Mitarbeiter:innen und Risikopatient:innen schützen

An unserer Eingangstür hängt ein großes leuchtendes Schild mit dem Hinweis, dass in unserer Praxis Maskenpflicht besteht. Wir gehen sogar noch weiter und verlangen ohne Ausnahme eine FFP2-Maske. Wenn Patient:innen ohne Maske die Praxis betreten, werden sie entsprechend auf die Maskenpflicht hingewiesen. In der Regel ist es nur Unaufmerksamkeit. Wenn Patient:innen nur eine OP-Maske tragen, machen wir uns auch die Mühe, unseren Wunsch nach einer FFP2-Maske zu erklären. Zur Not verweisen wir auf die Apotheke nebenan, wo eine FFP2-Maske erworben werden kann, oder helfen auch schon mal aus unserem Bestand aus. Warum wir das tun? Uns ist es wichtig, den größten möglichen Schutz unseren Mitarbeiter:innen zu gewähren. Bei der Blutabnahme und beim EKG-Anlegen kommt man sich eben nah, das geht nicht anders. Und unsere besonders gefährdeten Patient:innen schützen wir durch diese Maßnahme auch.

Ein somatischer Grund, beim Arztbesuch keine Maske tragen zu können, ist uns nicht bekannt. Besucher:innen unserer Praxis äußern sich dankbar und wertschätzend über unsere Hygienemaßnahmen und fühlen sich sicher. Die FFP2-Maske ist ein sehr wichtiger Teil davon. Nur so konnten und können wir in der Pandemie einen sicheren Praxisablauf gewähren. Sollte es im Sprechzimmer unseren Patient:innen sehr schwerfallen, die Maske zu tragen, haben wir immer noch die Möglichkeit, unsere großen Fenster zu öffnen und während und nach der Konsultation ausgiebig zu lüften. Wir Behandler:innen tragen unsere FFP2-Maske fortlaufend, selbstverständlich über Nase und Mund.

Im Notfall würden wir nicht nach einer Maske fragen, sondern behandeln. Auch kann ich mir außergewöhnliche psychiatrische Konstellationen vorstellen, einem Notfall gleich, in denen wir spezielle Lösungen finden müssen. Ein elektiver Termin ist bei uns nur mit FFP2-Maske machbar. Zum Schutz unserer Patient:innen und zum Schutz unserer Mitarbeiter:innen.


Dr. Fritz Meyer, Oettingen (Bayern)

Wenn Patienten "oben ohne" in die Hausarztpraxis kommen

Querdenker, Verschwörungstheoretiker, Pandemieleugner und Maskenverweigerer beiderlei Geschlechts sind eine heterogene Gruppe. Häufigkeit und Auftreten sind nach meiner Beobachtung in jeder Praxis unterschiedlich. Wahrscheinlich wird dies von diversen Faktoren getriggert: von der Altersstruktur der Patient:innen etwa, der Länge und Vertrautheit der Arzt-Patienten-Beziehungen, einer eher ländlich-kleinstädtischen oder großstädtischen Umgebung, der Sozialstruktur des Patientengutes, vielleicht auch von einer persönlichen Einstellung der Praxisinhaber:in und ihren "sozialen Netzwerken". Meine Praxisnachfolgerin wurde als Ärztin in Moldawien sozialisiert, wo sie Impfungen nach ihrer Aussage sehr konsequent gehandhabt hat. Mit diesem Verständnis und Prinzip im Hinterkopf hat sie auch jetzt in der Praxis eine wirksame und stringente Impfstrategie gegen das Virus etabliert und erfolgreich durchgesetzt.

Davon fühlten sich wohl etliche Patientien:innen vor den Kopf gestoßen, die eine oder der andere gingen. Nach Aussage der Mitarbeiter:innen wurde dieses konsequente Vorgehen aber mit einer sehr hohen Durchimpfungsrate belohnt und die flankierenden Begleitstrategien erreichten quasi beiläufig eine gute Akzeptanz. Wie mir die MFA schilderten, trage die weit überwiegende Zahl der Patient: innen unaufgefordert die Mund-Nase-Masken beim Betreten der Praxis, achtet auf Abstand und führt die entsprechende Händehygiene durch. Wenn Patient: innen ganz ohne Maske die Praxis betreten, sei es meist aus Versehen. Eine entsprechende Aufforderung werde in der Regel befolgt, gelegentlich von mehr oder weniger lautem Murren begleitet. Falls die Gesichtsbedeckung vergessen wurde, liegen Masken zur Weitergabe bereit. Nur einmal sei es passiert, dass eine Patientin das Tragen der Maske prinzipiell ablehnte, als sie sich zu einer Vorsorgeuntersuchung anmelden wollte. In diesem Fall wurde eine entsprechende Terminvereinbarung verweigert, nachdem die Dringlichkeit geklärt war. Auch das finde ich richtig, denn Halbherzigkeiten sind in der Pandemie nicht zielführend. Impfschutz und infektionsgerechtes Verhalten müssen als Praxisprinzip vermittelt und klar vertreten werden, Diskussionen mit den meist ideologisch geprägten Maskenverweigerern kosten lediglich wertvolle Zeit. Die Protektion der Mehrheit hat unter dem Aspekt weiter drohender Infektionswellen ein deutlich höheres Gewicht als individuelle, verschwurbelte und abstruse Vorstellungen abseits vom wissenschaftlichen Mainstream.

Liegen berechtigte Gründe gegen das Tragen einer Maske vor, müssen diese begründet sein. Natürlich muss man als Arzt oder Ärztin immer das denkbare und im Notfall mögliche gesundheitliche Risiko für die Patient:innen bei einer nicht unmittelbar durchgeführten Behandlung bedenken. Ist eine Kontaktaufnahme zur Diagnostik oder zur Behandlung bei einem Maskenverweigerer aufgrund der vermuteten Erkrankung erforderlich, aber auf einen vertretbaren Zeitpunkt terminierbar, wird die Konsultation nach vorheriger Patiententestung in einem separaten Raum und anlässlich eines Ecktermins geplant. Maskenverweigerer mit nicht aufschiebbaren Notfallerkrankungen werden direkt der nächstgelegenen Notaufnahme zugewiesen. Überflüssig ist es zu erwähnen, dass alle im Praxisteam selbst geimpft sind und über die entsprechende Schutzkleidung verfügen.


Wenn eigene Angestellte die Maske verweigern

Wie sieht es rechtlich aus, wenn Teammitglieder sich weigern, eine Maske zu tragen, obwohl sie regelmäßig mit Patient:innen zu tun haben? Seit der Corona-Pandemie trifft Arbeitgeber:innen die Verpflichtung aus der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung, ein Hygienekonzept und bei Gefährdungslage auch eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem Betrieb einzuführen. Zusätzlich erlaubt das Direktionsrecht aus § 106 Satz 2 GewO der Arbeitgeber:in, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durchzusetzen. Zum Schutz in verschiedene Richtungen – ggü. Mitarbeiter:innen sowie Patient:innen und der eigenen Person – ist eine solche Maßnahme in einer Arztpraxis unerlässlich. Sofern sich nun eine Mitarbeiter:in aufgrund eines Attests nicht an die Verpflichtung halten kann bzw. möchte, ist zu differenzieren.

© Björn Stäwen
Das sagt der Anwalt Björn Stäwen zum Thema Maskentragen

Wenn das Attest rechtlich nicht zu beanstanden ist

Nach der aktuellen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn konkrete und nachvollziehbare Angaben aus dem Attest ersichtlich sind, welche die Prüfung über das Vorliegen der Krankheitsvoraussetzungen ermöglichen. Außerdem müssen sich aus dem Attest die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben, die durch die Mund-Nasen-Bedeckung hervorgerufen werden. Eine pauschale Begründung wie z. B. "gesundheitliche Gründe stünden dem Tragen entgegen" genügt hingegen nicht. Die betroffene Arbeitnehmer:in ist bei Vorlage eines wirksamen Attests krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Sie ist nicht zu beschäftigen und hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus dem § 3 Abs. 1 EntgFG. Das bedeutet aber auch: Die Mitarbeiter:in ist damit auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig. Bisher ist nicht klar, wann eine Eindämmung der Pandemie stattfindet und die Aufhebung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann. Mithin ist eine negative Gesundheitsprognose zu bejahen, die bei Zusammenkommen mit erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen und einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu einer krankheitsbedingten Kündigung führen kann.

Wenn das Attest rechtlich zu beanstanden ist

Die Mitarbeiter:in ist nicht arbeitsunfähig erkrankt, vielmehr bietet sie ihre Arbeitskraft nicht wie geschuldet an. Es besteht folglich auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sofern keine andere Möglichkeit zum Einsatz einer Maskenverweiger:in in der Praxis besteht − zum Beispiel da die Angestellte arbeitsvertraglich zu Patientenkontakt verpflichtet ist und eine vollwertige Homeoffice-Beschäftigung oder die Arbeit in der Praxis ohne Patientenkontakt nicht möglich ist − kann auf das Instrument der (außer)ordentlichen Kündigung zurückgegriffen werden. Zunächst ist bei Vorlage eines unwirksamen Attests die Mitarbeiter:in abzumahnen und zum Tragen der Bedeckung aufzufordern. Hintergrund ist, dass die Abmahnung der Angestellten die Chance geben soll, ihr Verhalten zu überdenken und entsprechend zu ändern. Sofern keine Besserung eintritt – das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung also weiterhin abgelehnt wird – ist aufgrund der negativen Zukunftsprognose sowohl eine personen- als auch eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung und sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Zusammengefasst ist für Sie als Arbeitgeber:in daher das Attest und dessen Überprüfung ein maßgeblicher Knotenpunkt. Hier sind die folgenden Fragen zu stellen und zu beantworten: Sind die konkreten Beeinträchtigungen und Folgen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachvollziehbar? Welche Vorerkrankungen liegen vor? Was ist die Grundlage für die Einschätzung der attestierenden Ärzt:in? Dann könnten weitere Schritte wie eine schriftliche Abmahnung eingeleitet und bei beharrlicher Verweigerung die Kündigung ausgesprochen werden.



Autorin
Sabine Mack

Erschienen in: doctors|today, 2021; 1 (12) Seite 51-53