111. Aaachener Hospitzgespräch: Die Finanzierung der freiwilligen Beratung der Bewohner in vollstationären Pflegeeinrichtungen und der Eingliederungshilfe zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase hat vor Kurzem der Gesetzgeber mit dem § 132g SGB V ermöglicht. Wie ist aber die Situation für Allgemeinärzte dabei?

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