Ärzt:innen verschiedener Fachrichtungen in Praxen und Krankenhäusern sind seit Juli 2021 gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch einer Patient:in die elektronische Patientenakte (ePA) zu befüllen. Dabei darf die sektorenübergreifende Erstbefüllung je Patient:in nur einmal abgerechnet werden.

Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn die Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat. Laut Gesetz erhalten Vertragsärzt:innen dafür 10 €, wenn sie als Erste Befunde, Arztbriefe etc. in der Akte ablegen. Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden. Der GKV-Spitzenverband, die KBV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben nun die Details der Abrechnung rückwirkend zum 1. Januar 2021 festgelegt. Danach rechnen Vertragsärzt:innen die Erstbefüllung einer ePA mit der Pseudo-Gebührenordnungsposition (Pseudo-GOP) 88270 ab. Ab 2022 ist eine Überführung dieser Leistung für Vertragsärzte in den EBM vorgesehen.


Quelle:
KBV