Angesichts der steigenden Infektionszahlen hat der Bund die „Bürgertests“ für Personen ohne Krankheitssymptome erneut eingeführt. Seit dem Wochenende haben wieder alle Personen mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenfreien Schnelltest.

Alle Regelungen zum Anspruch sowie zur Abrechnung und Dokumentation gelten entsprechend wie vor dem 11. Oktober, als die Tests bereits kostenfrei waren. So werden je PoC-Antigen-Test 3,50 Euro für die Sachkosten erstattet. Der Abstrich (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat) wird mit 8 Euro vergütet. Der Anspruch gilt unabhängig von einer Krankenversicherung. Es bleibt zudem bei der Abrechnungsvoraussetzung, wonach Praxen an die Corona-Warn-App angebunden sein müssen, um auf Wunsch der getesteten Person das Ergebnis in die App übermitteln zu können.

Die Abrechnung der Schnelltests erfolgt wie in der Vergangenheit über die Kassenärztlichen Vereinigungen, die die Kosten dem Bundesamt für Soziale Sicherung in Rechnung stellt. Vertragsarztpraxen können Tests nach der Testverordnung direkt über das Praxisverwaltungssystem abrechnen und benötigen deswegen keine Registrierung. Welche Gebührenordnungspositionen für die Abrechnung des Abstrichs und der Sachkosten zu verwenden sind, erfahren die Vertragsarztpraxen von ihren Kassenärztlichen Vereinigungen.


Quelle:
KBV