Dermatologen, die Laserverfahren für ästhetische Eingriffe einsetzen, müssen seit dem 31.12.2020 bestimmte Auflagen erfüllen. Wir sprachen dazu mit Prof. Dr. med. habil. Uwe Paasch, Dermatologe am Universitätsklinikum Leipzig.

Die neuen Regelungen betreffen die sogenannte Verordnung zum Schutz vor schädlicher Wirkung mit nicht ionisierender Strahlung (NiSV). Die notwendigen Veränderungen sind für einen Dermatologen eigentlich leicht umzusetzen, erklärte Prof. Paasch, und sollen nun näher erläutert werden.

Was war eigentlich der Anlass für die Neuregelung der NiSV?

Prof. Paasch: Wer heilt, hat recht, aber heilen darf in Deutschland erst mal primär nur der Arzt und bei bestimmten Indikationen der Heilpraktiker. Wer nicht heilt, aber kosmetisch mit optischer Strahlung behandelt, wie z. B. die Kosmetikerin, brauchte bislang hierzulande keine spezielle Ausbildung nachzuweisen. Daher ist es kein Wunder, dass sich auch mit der zunehmenden Weiterentwicklung und Verbreitung der Geräte immer mehr Komplikationen und fehlerhafte Behandlungen ereigneten, die dermatologische Gutachten nach sich zogen. Die häufigste Fehlerquelle waren Haarentfernungen durch nicht ausreichend geschultes meist nicht ärztliches Personal.

Unabhängig von der Ausbildung sind aber jetzt Methoden, die die Hautbarriere verletzen, ausschließlich dem Arzt vorbehalten. Was heißt das im Detail?

Das heißt, dass Nichtärzte, z. B. Kosmetikerinnen, keine Laserbehandlungen mehr durchführen dürfen, bei denen die Epidermis entfernt oder perforiert wird oder Gefäße, pigmentierte Hautveränderungen, Tattoos oder Permanent-Make-up entfernt werden. Fokussierter Ultraschall und Radiofrequenz, z. B. zur Fettgewebsreduktion, gehören ebenfalls in diese Kategorie. Ohne Arztvorbehalt sind nur noch die Haarentfernung und die nicht hautbarriereverletzende Hautverjüngung.

Aber auch für diese Anwendungen ist nun eine umfassendere Ausbildung für Nichtärzte gefordert?

Genau. Sie müssen eine ­spezielle Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten mit anschließender Prüfung und ggf. – falls sie als Laserschutzbeauftragte fungieren – einen Laserschutzkurs mit 8,5 Lerneinheiten absolvieren.

Und welche Weiterbildung müssen Dermatologen nachweisen?

Der Dermatologe hat mit dem Facharztstandard alle Voraussetzungen der allgemeinen Fachkunde NiSV erreicht, außer der Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten. Die ist nicht Inhalt der Musterweiterbildungsordnung. Neu ist außerdem: Die spezielle Fachkunde für die NiSV muss jetzt alle 5 Jahre absolviert werden. Insgesamt sind dies 8,5 Lerneinheiten à 45 Minuten inklusive Lernerfolgskontrolle entsprechend dem kürzlich publizierten abgestimmten Curriculum aller involvierten Fachverbände. Man kann diese Lerninhalte quasi scheibchenweise im Rahmen von verschiedenen Kongressen erwerben. Ich würde aber ein eintägiges Blockseminar empfehlen, um diesem Auffrischungskurs auch einen besonderen Charakter zu geben im Sinne eines umfassenden Updates.

Was hat es mit dem Laserschutzkurs auf sich?

Diesen Kurs muss nur der Laserschutzbeauftragte absolvieren. Wenn es in einer Praxis mehrere Dermatologen gibt, reicht es, wenn ein Kollege den Kurs absolviert. Der Laserschutzbeauftragte hat die Aufgabe, sich um die Arbeitssicherheit zu kümmern, also z. B. dafür zu sorgen, dass es an der Tür zum Laserraum keine Klinke gibt, damit niemand versehentlich den Raum betreten kann, während dort gelasert wird. Auch ein externer Techniker kann als Laserschutzbeauftragter fungieren, er muss aber greifbar sein, um bei Bedarf in die Praxis kommen zu können. Den Laserschutzkurs gibt es schon länger, neu ist, dass man ihn alle 5 Jahre erneuern muss.

Erfreulich für die Kollegen ist, dass man für alle Weiterbildungsinhalte CME-Punkte beantragen kann, wenn die Leitung entsprechend qualifiziert ist. Inklusive Laserschutzkurs kann man so ca. 20 CME-Punkte an einem Wochenende erwerben.

Wird es das DDA-Zertifikat weiter geben?

Ja, das DDA-Zertifikat (Zertifikat ­Laser in der Dermatologie der Deutschen Dermatologischen Akademie) haben wir ja schon seit 2004. Diese Möglichkeit bleibt bestehen. Es ist nicht verpflichtend, aber viele Kollegen haben diese Möglichkeit genutzt. Wir haben über 1.000 zertifizierte Dermatologen. Das Zertifikat beinhaltete als Kernpunkt Hospitationen. Allerdings war das Problem immer, Hospitationsplätze zu bekommen, weil eine solche Hospitation für den anbietenden Kollegen recht zeitaufwendig ist. Deshalb haben wir beschlossen, statt der Hospitationen teilweise auch Videodemonstrationen zuzulassen. Hospitationen sind aber sehr effektiv und wir empfehlen sie auch nach wie vor, wollten aber keine Verpflichtung einführen wegen der begrenzten Hospitationsplätze.

Es gibt auch eine Mindestanzahl von Patienten, die mittels Laser behandelt werden müssen, um der Weiterbildungsverpflichtung gerecht zu werden.

Das ist richtig, das war aber schon im Rahmen des DDA-Zertifikats mittels Selbstauskunft festgelegt. Gefordert sind 500 Patienten in 5 Jahren. Das ist aber auch ein realistischer Wert. Wenn man 100 Patienten pro Jahr, das heißt dann 8 – 9 Patienten pro Monat nicht schafft, hat man auch ein wirtschaftliches Problem, dann rentiert sich die Anschaffung eines Lasers nicht. Schließlich kostet ein Laser in der Anschaffung schon einige zehn- bis hunderttausend Euro. Hinzu kommen Verbrauchsmaterial, Wartungskosten usw., eine teure, aber sehr elegante Therapie, wenn sie richtig genutzt wird.

Wie wird das Curriculum für Nichtärzte und für Praxismitarbeiter, die als Delegaten fungieren, aussehen?

Diese beiden Punkte sind noch in der Diskussion. Die MFA arbeitet ja unter Anleitung und entscheidet nicht selbstständig, was sie tut. Von daher wird noch darüber zu entscheiden sein, welche Tätigkeiten sie unter Aufsicht übernehmen kann, auf jeden Fall aber assistierende Tätigkeiten und solche, die nicht die Hautbarriere verletzen. Die genauen Weiterbildungsinhalte stehen aber noch nicht fest.

Bis wann müssen Dermatologen ihrer Weiterbildungsverpflichtung nachgekommen sein?

Die Kollegen sollten möglichst zügig ihren Ausbildungsstand aktualisieren, bis zum Jahresende 2022 muss alles erledigt sein, um dann im 5-Jahresabstand zu bleiben. Wichtig für die Kollegen zur Orientierung ist, dass man bei den Kursen genau auf die Inhalte schaut, ob z. B. der Laserschutzkurs auch genau das bietet, was vorgeschrieben ist, wie die Gefährdungsbeurteilung.

Zusätzlich zu der Weiterbildungsverpflichtung gibt es jetzt gewisse Meldepflichten. Worum geht es da?

Zum einen muss jedes neu angeschaffte Lasergerät, das für ästhetische Behandlungen genutzt wird, bei der jeweils zuständigen Behörde gemeldet werden. Für Altgeräte lief die Frist für die Meldung am 31.3.21 aus. Da aber nicht alle Bundesländer bis zu diesem Stichtag die Meldestellen konkret benannt hatten, ist eine Nachmeldung sicherlich kein Problem. Aber nicht nur die Geräte müssen gemeldet werden, sondern auch Gerätefehler, Bedienungsfehler und aufgetretene Nebenwirkungen (vgl. Tabelle 1). Damit das handhabbar wird, hat die Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft, deren Präsident ich bis zum Herbst war, entsprechende Meldebögen vorbereitet, die man sich auf der Website der Gesellschaft herunterladen kann.

Hat sich auch etwas geändert, was die Verpflichtung zur Aufklärung der Patienten angeht?

Für uns Dermatologen eigentlich nicht. Jeder Arzt ist verpflichtet, seinen Patienten vor einem Eingriff über die Risiken mündlich aufzuklären. Und bei einem ästhetischen Eingriff sollte die Aufklärung natürlich besonders ausführlich sein. Neu ist aber, dass jetzt auch die Kosmetikerin für ihre Kunden eine Aufklärung vornehmen und Aufklärungsbögen vorhalten muss. Für diese Berufsgruppe und alle anderen Nichtärzte ist außerdem die „präinterventionelle fachärztliche Abklärung“ verpflichtend. Das heißt, dass sich die Kosmetikerin, bevor sie z. B. eine Enthaarung vornehmen darf, vom Dermatologen das „Go“ holen muss, etwa wenn im Enthaarungsbereich pigmentierte Nävi vorliegen.

Als Fazit für die Dermatologen möchte ich noch einmal betonen, dass die Neuregelungen für sie keinen allzu großen Aufwand bedeuten: Sie müssen alle 5 Jahre einen Laserschutzkurs und eine Fortbildung zur speziellen Fachkunde absolvieren und die oben erwähnten Meldungen vornehmen. Das war’s eigentlich. Dass man gerade bei kosmetischen Eingriffen gut aufklären muss, wussten wir Dermatologen auch schon vorher.

Weitere Infos zur Strahlenschutzverordnung NiSV finden Sie in dem Beitrag „Was Laser-Dermatologen jetzt wissen müssen“, Der Deutsche Dermatologe, Mai 2021, Jg. 69, Nr. 5, S. 400-413

Das Interview führte Dr. med. Vera Seifert



Kontakt:

© privat
Prof. Dr. med. habil. Uwe Paasch

Universitätsklinikum Leipzig
04103 Leipzig
AöR & Praxis Prof. Paasch
04425 Taucha
Past President der DDL & Verantwortlicher Bereich Laser bei der DDA

Erschienen in: DERMAforum, 2021; 25 (7/8) Seite 14