Fachärzte, die als freiwillige Helfer in Corona-Impf- und -Testzentren im Einsatz sind, können für ihre nebenberuflichen Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag geltend machen. Personen, die sich dort im Nebenerwerb um Verwaltung und Organisation kümmern, dürfen von ihrer Vergütung die Ehrenamtspauschale abziehen.

Die freiwilligen Helfer in Corona-Impf- und -Testzentren können ihre nebenberuflichen Einnahmen als Übungsleiterfreibetrag oder als Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Auf diese steuerliche Entlastung haben sich Bund und Länder für die Jahre 2020 und 2021 geeinigt. „Ärzte, die im Nebenjob in Corona-Impfzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, erhalten den Übungsleiterfreibetrag", erläutert ­Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Manne Lucha, Gesundheitsminister von Baden-Württemberg, erklärt dazu: „Zur Bekämpfung der Pandemie brauchen wir alle Kräfte in der Gesellschaft. Gerade in schweren Zeiten zeigt sich die Stärke einer Zivilgesellschaft. Die vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer leisten einen unglaublich wichtigen Beitrag zur Bewältigung dieser globalen Aufgabe. Den Kampf gegen die Coronapandemie schaffen wir nur gemeinsam.“

Welche Beträge sind maximal möglich?

Ärzte, die in einem Corona-Impfzentrum nebenberuflich tätig sind, können Einnahmen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei für das Jahr 2021 behalten. Das sind 600 Euro mehr als im letzten Jahr.

„Und alle, die sich in den Impfzentren um Verwaltung und Organisation nebenberuflich kümmern, dürfen von ihrer Vergütung die Ehrenamtspauschale abziehen“, so Bauer. Im Ehrenamt bleiben ab 2021 Einnahmen bis zu 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Für 2020 sind maximal 720 Euro möglich. Diese Steuerfreibeträge stehen auch den Helfern in den Corona-Testzentren zu (OFD Frankfurt a. M., Vfg. v. 15.3.2021, S 2331 A-49-St 210).

Bisher erhielten diese Freibeträge nur Pfleger und Ärzte, die im Nebenjob alte oder kranke Menschen im Gesundheitsamt, staatlichen oder gemeinnützigen Krankenhaus oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung versorgen. Nun gilt dies genauso für die zahlreichen freiwilligen Helfer in den Impf- und Testzentren – auch rückwirkend für 2020.

Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen

Diese Steuerfreibeträge gibt es, wenn die Arbeitszeit der nebenberuflichen Tätigkeit im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt. Außerdem muss der Arbeitgeber oder Auftraggeber eine anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung sein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie etwa Bund, Länder oder Gemeinden. „Um in solchen Nebenjobs zu arbeiten, muss man aber nicht hauptberuflich tätig sein“, erklärt ­Bauer. Auch wer in Ruhestand, Elternzeit oder arbeitslos ist und helfen möchte, kann diese Frei­beträge nutzen.

Die Übungsleiterpauschale ist ein Jahresbetrag, der einmal pro Kalenderjahr gewährt wird. Bei ­verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet. Jeder darf den Übungsleiterfreibetrag plus die Ehrenamtspauschale aus verschiedenen begünstigten Jobs einmal im Jahr bis zu den Höchstbeträgen ausschöpfen.


Literatur
1. „Mehr steuerfrei für Helfer“: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, Mai 2021
2. „Impfzentren: Steuerliche Erleichterungen für Freiwillige beschlossen“: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Februar 2021


Autorin:
Sabine Mack

Erschienen in: DERMAforum, 2021; 25 (6) Seite 5