Gerade mit Blick auf die steigenden Energie- und Lebenskosten würden sich viele Mitarbeiter in der Arztpraxis gern nebenbei etwas dazuverdienen. Arbeitgeber müssen das in der Regel erlauben. Sie sollten aber die Spielregeln kennen und die Details mit ihren Teammitgliedern am besten schriftlich vereinbaren.

Während eine alleinstehende MFA im Nebenjob Zeitungen austrägt, engagieren sich andere Mitarbeiter ehrenamtlich und die neue Azubine hat am Nachmittag einen 450-Euro-Job in der Gastronomie. Rechtlich ist das kein Problem, solange der eigentliche Arbeitsplatz, in diesem Falle die Arztpraxis, nicht darunter leidet.

„Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter eine Nebentätigkeit ausüben und Arbeitgeber müssen das meist erlauben“, erklärt ­Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rostock. „Die Beschäftigten müssen ihre Arbeitgeber jedoch darüber informieren. Bei wem sie arbeiten, müssen sie nicht sagen, wohl aber in welcher Branche.“

Besser schriftlich festhalten

Derartige Absprachen können auch mündlich erfolgen, aber Roloff empfiehlt, solche Nebentätigkeiten – sofern es nicht ohnehin im Arbeitsvertrag geregelt ist – schriftlich festzuhalten: „Dann herrscht Klarheit, auch zu einem späteren Zeitpunkt“. Beim Gehalt aus der Nebentätigkeit gibt es keine Begrenzung. Allerdings sei bei Minijobbern zu beachten, dass Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen sind und Mitarbeiter so möglicherweise die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Hier ist ein Verbot möglich

Als Arbeitgeber kann man eine Nebentätigkeit nur in ganz besonderen Fällen untersagen. So müssen z. B. die betrieblichen Interessen gewahrt bleiben und der Mitarbeiter darf die maximale gesetzliche Arbeitszeit von insgesamt 48 Stunden für Haupt- und Nebenjob zusammen (pro Woche) nicht überschreiten. Laut § 3 Arbeitszeitgesetz liegt die Höchstarbeitszeit bei zehn Stunden täglich. Das bedeutet, wenn Mitarbeiter in ihrem Hauptberuf Vollzeit mit acht Stunden pro Tag tätig sind, dürfen Sie das im Nebenjob nur zwei Stunden täglich. Auch die Urlaubszeiten im Haupt-Job sind einzuhalten.

Wichtig: Der Arbeitgeber müsse in diesem Kontext seine Mitarbeiter auf derartige Regeln sogar aktiv hinweisen. Andernfalls drohen ihm bei Verstößen der Beschäftigten unter Umständen Bußgeldzahlungen. Auch aus anderen Gründen ist ein Verbot denkbar, wenn die Nebentätigkeit z. B. dem Haupt-Arbeitgeber einen sogenannten Reputationsschaden zufügen würde oder das Teammitglied damit gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstößt. Letzteres wäre etwa der Fall, wenn es bei einem Konkurrenten arbeitet und somit Know-how abfließt.

Das gilt im Ehrenamt

Ein Sonderfall sind ehrenamtliche Tätigkeiten wie z. B. im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr. Sollte es aufgrund von Einsätzen zu einem Ausfall der Kollegen kommen oder sich der Beschäftigte verletzen, kommt die Kommune für Lohnfortzahlung oder sonstige Kosten auf. „In manchen Bundesländern muss der Arbeitgeber zwar in Vorleistung gehen, kann sich dann aber die Kosten von der Gemeinde erstatten lassen“, so der Arbeitsrechtsexperte.


Literatur:
1. Dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten den Nebenjob verbieten? Evocis, Februar 2022: de.ecovis.com/aktu- elles
2. Was müssen Sie beachten, wenn Sie nebenbei Geld verdienen möchten? Januar 2022: www.arbeitsrechte.de/nebenjob/#Mit_einem_Nebenjob_Geld_dazuverdienen_Wann_ist_es_erlaubt_wann_nicht


Autorin:
Sabine Mack

Erschienen in: DERMAforum, 2022; 26 (6) Seite 9