Bei medizinischen Wunschbehandlungen, zu denen Behandlungen der ästhetischen Dermatologie im Regelfall gehören, sind grundlegende rechtliche Vorgaben zu beachten. Eine wichtige Rolle spielt dabei z. B. die korrekte Aufklärung des Patienten, die nach aktueller Rechtsauslegung auch als Videocall möglich ist.

Wie Felix Schiffer, Fachanwalt für Medizinrecht aus München, auf dem diesjährigen kompakt-&-praxisnah-Kongress erklärte, handelt es sich bei Leistungen aus dem Bereich der dermatologischen Ästhetik in vielen Fällen um individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Die entscheidenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sind daher der Behandlungsvertrag gemäß §§ 630a ff. BGB, die Gebührenordnung für Ärzte, die (Muster-)Berufsordnung sowie die Heilberufekammergesetze der Länder. Zum weiteren Normengefüge gehören StGB, UWG/HWG (Werbemaßnahmen) und DSGVO. Der Behandlungsvertrag ist laut § 630a BGB formfrei, unterliegt bei der Erbringung von IGeL-Leistungen aber der Textform (§ 18 Abs. 8 BMV-Ä), ebenso die Kostenvereinbarungen nach § 630c Abs. 3 BGB/§ 12 Abs. 5 MBO-Ä.

Tipp: Zur Erfüllung der Textform genügt z. B ein Aushang in der Praxis, eine Kommunikation über die Praxiswebsite bzw. der Versand an den Patienten per E-Mail oder der iPad-Einsatz in der Praxis.

Weitere zentrale Punkte bei IGeL: die Aufklärung, die Einwilligung des Patienten, eine Leistungserbringung durch eine berechtigte Person nach fachärztlichem Standard sowie die datenschutzkonforme Dokumentation.

Rechtzeitig und mündlich

Die Aufklärung ist die juristische Basis für eine rechtskräftige Einwilligung des Patienten. Sie darf bei IGeL nicht delegiert werden und muss durch den Arzt selbst erfolgen. Nach geltendem Rechtsverständnis ist die Vorgabe der Mündlichkeit auch im Rahmen eines Zoom-Videomeetings oder einer klassischen Videosprechstunde erfüllt. Entscheidend ist zudem der Zeitpunkt der Aufklärung, damit der Patient die Möglichkeit hat, eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen.

Tipp: Die Vorlauffrist hängt von der Eingriffsintensität und den damit verbundenen Risiken ab. Schiffer rät zu einer zeitlichen Zäsur zwischen Aufklärung und Behandlungsbeginn und einer Überlegungsphase ohne Beisein des Arztes.

Schonungslos und vollständig

Dem „Prinzip der schonungslosen Aufklärung“ folgend ist der Arzt zu einem umso ausführlicheren und eindringlicheren Gespräch über die Erfolgsaussichten und mögliche Problematiken eines Eingriffs verpflichtet, je weniger dieser medizinisch indiziert ist (BGH, MedR 1991, 85 f., OLG Hamburg, Urteil vom 05.03.1982, Az.: 1/U 5/81).

Tipp: Der Arzt sollte mit seiner Berufshaftpflichtversicherung klären, ob kosmetische Behandlungen erfasst sind und ob z. B. die Verwendung spezieller Aufklärungsbögen notwendig wird.


Literatur
1. Juristische Fallstricke bei IGeL-Leistungen in der Ästhetik, Vortrag auf dem diesjährigen kompakt-&-praxisnah-Kongress, Februar 2022


Autorin:
Sabine Mack

Erschienen in: DERMAforum, 2022; 26 (6) Seite 17