Ab Januar steigt die Grenze für steuerfreie Sachbezüge auf 50,– € pro Monat. Gleichzeitig werden nur noch Sachleistungen anerkannt, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und bei denen der Akzeptanzkreis begrenzt ist oder das Angebot. Und beim Corona-Bonus heißt es sputen!

Erhält der Mitarbeiter vom Arbeitgeber ­eine ganz bestimmte „Sache“ wie z. B. ­Waren und Dienstleistungen, Wohnung oder Kost, können solche Sachbezüge steuerfrei bleiben. Deshalb sind sie ein beliebtes Instrument, um den eigenen Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt noch etwas bieten zu können. In den meisten Fällen erfolgt das in Form von Gutscheinen oder Geldkarten. Dafür zwingend notwendig: Die steuerbefreiten Sachbezüge werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, nicht als (Teil-)Ersatz geleistet.

Obergrenze steigt zum 1. Januar

Bisher durften solche steuerfreien Sachbezüge für Arbeitnehmer nicht mehr als 44,– € im Monat pro Person umfassen. Ab dem 1. Januar 2022 steigt diese Freigrenze nun auf maximal 50,– € pro Monat und Mitarbeiter.

Achtung: Auswahl wird kleiner

Damit Gutscheine und Geldkarten steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können, muss sichergestellt sein, dass sich damit nur Waren oder Dienstleistungen kaufen lassen. Eine Barauszahlung darf also nicht möglich sein. Nach einer Übergangsregelung für 2021 bedeutet das ab Januar 2022 nun: Gutscheine bzw. Geldkarten dürfen nicht mehr als „Zahlungsdienst“ gelten. Nur dann können sie weiterhin als steuerfreier Sachbezug behandelt werden.

Damit das der Fall ist, muss laut ­Claudia Lobmeier, Steuerberaterin bei Ecovis in Vilshofen, entweder der Kreis der Akzeptanzstellen für den Gutschein bzw. die Geldkarte begrenzt sein oder aber das damit einlösbare Waren- oder Dienstleistungsangebot.

Begrenzte Akzeptanz: Darunter fallen z. B. Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers, z. B. der „Freien Tankstelle Müller“, mit denen sich nur Waren oder Dienstleistungen dieser Tankstelle kaufen lassen. Nicht dazu gehören Gutscheine von Anbietern von Marketplaces (u. a. Amazon).

Begrenztes Angebot: Hierzu gehören u. a. Gutscheine, mit denen sich nur Kraftstoff, Ladestrom etc. kaufen lassen (nach dem Motto „Alles, was das Auto bewegt“). Auch City-Cards sind hier einzuordnen: Sie sind geografisch auf bestimmte Regionen beschränkt – z. B. auf einen 2-stelligen PLZ-Bezirk und die unmittelbar angrenzenden Bezirke.

Surftipp

Corona-Bonus jetzt noch nutzen

Die Steuerexpertin hat noch weitere Tipps für mögliche Steuervergünstigungen: Sofern der Corona-Bonus noch nicht gezahlt wurde, kann er jetzt noch − bis zu einer Grenze von 1.500 € − steuer- und sozialversicherungsfrei geleistet werden. Der Corona-Bonus muss dafür aber bis März 2022 ausbezahlt werden. Eine Mehrfachgewährung ist leider nicht möglich. Darüber ­hinaus gibt es weitere steuerfreie Arbeitgeberleistungen wie beispielsweise die Überlassung eines betrieblichen (E-)Bikes. Auch die Krippen- oder Kindergartenbeiträge für nicht schulpflichtige ­Kinder der Mitarbeiter können in diesem Rahmen vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden.


Quelle
Ecovis


Autorin:
Sabine Mack

Erschienen in: DERMAforum, 2021; 25 (12) Seite 5