Welcher Arzt kennt es nicht: Die Angst über eine negative Bewertung im Internet. Für jeden öffentlich sichtbar und dann auch noch unwahr. Hier stellt sich die Frage: Welche Rechte hat der Arzt, um dagegen vorzugehen? Welche Pflichten treffen den Portalbetreiber? Wie läuft ein Verfahren zur Entfernung der Bewertung ab?

Patienten bewerten Ärzte und ihre Praxisbesuche auf Bewertungsportalen wie beispielsweise "jameda" oder "Google" im Internet. Dieser Situation sehen sich Ärzte mehr und mehr ausgesetzt. Das Internet und damit auch die Bewertungen sind das Aushängeschild des Arztes geworden. Wenn die Bewertungen alle positiv ausfallen: so weit, so gut. Dies ist allerdings nicht immer der Fall. Realistischerweise machen sich immer gerade die Patienten die Mühe, Bewertungen im Internet zu veröffentlichen, die unzufrieden sind. Aus diesem Grunde lassen sich negative Bewertungen, wie die folgende, immer wieder lesen.


"Es wurde mir eine Fehldiagnose von Frau XY ausgestellt, was mir jetzt zum Nachteil eines Rechtsstreits anhängt. Sie hat sogar an Dritte meine Daten abgegeben, welche dann gegen mich verwendet wurden. Sie jubelt einem auch verschreibungspflichtige BTM’s in den Grünen Tee unter und tut dann so, als ob alles okay sei. Und verabreicht einem eine Gehirnwäsche, wobei sie einem eine Krankheit einredet, die nie vorhanden war. Diese Frau würde ich keinem empfehlen!"

(Gesamtnote: 5,8)

Klar, dass sich der Bewertete über eine solche Bewertung ärgert und diese nicht einfach akzeptieren will. Was also juristisch dagegen unternehmen?

Möglichkeiten des Vorgehens

Zum einen gibt es mittlerweile auf nahezu jedem Portal die Möglichkeit, die Bewertung zu kommentieren. Dies gestaltet sich jedoch in rechtlicher Hinsicht als schwierig. Der Arzt begibt sich schnell in die Situation, Patienteninformationen freizugeben, was bei einer Bewertung mit Benennung des Verfassers einen Verstoß gegen die Schweigepflicht darstellen kann. Selber Kommentare abzugeben sollte daher vermieden werden.

Weiterhin ist es möglich, direkt gegen den Verfasser der Bewertung vorzugehen. Dieser könnte dazu aufgefordert werden, den Inhalt zu entfernen und eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte er dem nicht nachkommen, könnte ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Darüber hinaus besteht die Option, den Portalbetreiber aufzufordern, die Bewertung im Internet zu entfernen. Im Jahre 2016 hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Pflichten des Portalbetreibers im Falle einer möglichen Rechtsverletzung des Bewertenden bestehen. Dabei hat er die folgenden wesentlichen Grundsätze festgehalten:

1. Der Portalbetreiber ist nicht dazu verpflichtet, die Bewertungen vor der Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Verantwortung beginnt mit der Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung.

2. Sobald der Betroffene eine konkrete Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorgetragen hat, muss der Portalbetreiber eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen vornehmen.

3. Der Prüfungsaufwand misst sich an einer umfassenden Interessenabwägung der Grundrechte der Beteiligten.

Zudem werben die Portalbetreiber selbst mit einem entsprechenden Schutz, wie beispielsweise jameda: "100 % Seriosität. Wir schützen Sie vor Beleidigung und Schmähkritik." (Abb. 1)

Welche Rechte müssen von den Beteiligten beachtet werden?

Bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewertung stehen sich die Rechte der Betroffenen gegenüber. Auf der einen Seite das Recht auf freie Meinungsäußerung des Patienten. Auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Behandelnden.

Geprüft werden muss also zunächst, ob der Inhalt der Bewertung noch von der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz geschützt ist oder ob der Schutzbereich dieses Grundrechtes verlassen wird. Geschützt werden Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen, soweit sie meinungsbezogen sind. Werturteile sind, im Gegensatz zu Tatsachen, nicht dem Beweis zugänglich. Eine objektive Klärung, ob das Werturteil wahr oder falsch ist, ist nicht möglich. Werturteile genießen einen recht weitreichenden Schutz. Die folgenden Bewertungen wurden beispielsweise von Oberlandesgerichten als zulässig beurteilt:


"Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den Einzelnen, das Vertrauen in die gesamte Ärzteschaft wird untergraben."


"Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem ‚Arzt‘ fernhalten."

Eine Überschreitung der Grenze des Schutzbereichs tritt ein, sobald die Äußerung eine Beleidigung oder eine Schmähkritik darstellt. Eine solche Überschreitung liegt vor, wenn der Verfasser den Bewerteten lediglich diffamieren will, es ihm also nur noch um eine Herabsetzung oder Kränkung geht und ein sachlicher Zusammenhang völlig in den Hintergrund gedrängt wird. Dem Verfasser kommt es also nur noch darauf an, den Bewerteten an den Pranger zu stellen. Die Anforderungen an eine solche Grenzüberschreitung sind jedoch hoch.

Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen in keinem Fall unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Oft ist eine Abgrenzung zu einem (zulässigen) Werturteil schwer. Abgestellt werden muss dann auf den Schwerpunkt der Äußerung. Wenn wertende und tatsächliche Elemente allerdings untrennbar vermischt sind, wird grundsätzlich angenommen, dass es sich um eine Meinung handelt.

Dies sei noch hinzugefügt: Bereits im Jahre 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bewertung auch anonym abgegeben werden kann. Eine Verpflichtung des Portalbetreibers zur Preisgabe des Namens besteht nicht.

Praktisches Vorgehen

Wie geht der Arzt also mit einer unerwünschten Bewertung um? Geprüft werden sollte, ob es sich bei dem Inhalt der Bewertung möglicherweise um eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Schmähkritik oder eine Beleidigung handelt. Sollten hierfür Ansatzpunkte bestehen, sollte der Portalbetreiber kontaktiert werden. Ihm sollte möglichst konkret dargelegt werden, wie und in welchem Umfang die Bewertung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Da bereits hier der Grundstein eines erfolgreichen Vorgehens gelegt wird, ist die Inanspruchnahme juristischer Hilfe zu diesem Zeitpunkt sinnvoll.

Tipp:
Lassen Sie nicht zu viel Zeit vergehen und überprüfen Sie regelmäßig die Bewertungen Ihrer Person bzw. Praxis im Internet. Manche Portale, wie beispielsweise Google, entfernen nach gegebener Zeit den Inhalt der Bewertung und lassen lediglich die Anzahl der vergebenen Sterne stehen. Diese fließen nach wie vor in die Gesamtbewertung ein. Ein Vorgehen gegen die Vergabe lediglich eines Sternes ist deutlich erschwert, da darin von einigen Gerichten keine Rechtsverletzung mehr gesehen wird. Es empfiehlt sich demnach, rechtzeitig gegen schlechte und möglicherweise unzulässige Bewertungen vorzugehen.Eine Überschreitung der Grenze des Schutzbereichs tritt ein, sobald die Äußerung eine Beleidigung oder eine Schmähkritik darstellt.

Anschließend wird der Portalbetreiber den Inhalt der Bewertung sowie die Kritik des Arztes einer kurzen Überprüfung unterziehen und den Arzt in den weit überwiegenden Fällen darum bitten, sein Schreiben an den Verfasser der Bewertung weiterzuleiten und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte der Verfasser keine weitere Stellungnahme abgeben, wird der Portalbetreiber in den meisten Fällen die Bewertung dauerhaft aus dem Internet entfernen. Sollte eine Antwort erfolgen, so wird dem Arzt wiederum die Möglichkeit gegeben, sich hierzu zu äußern. Sobald der Portalbetreiber davon ausgeht, den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt zu haben, wird er entscheiden müssen, ob eine unzulässige Bewertung vorliegt und der Arzt in seinem Persönlichkeitsrecht unverhältnismäßig verletzt wird.

Wenn auch danach keine Entfernung der Bewertung erfolgt, so bleibt nur noch das gerichtliche Vorgehen im Zuge eines Zivilprozesses. Spätestens jetzt empfiehlt es sich, juristische Hilfe aufzusuchen, um überprüfen zu lassen, ob hier Erfolgschancen bestehen und um sich in einem folgenden Prozess die bestmöglichsten Aussichten zu sichern.



Autorin:

Eva-Maria Neelmeier

Rechtsanwältin
Kanzlei 34
www.kanzlei34.de

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2019; 41 (16) Seite 66-71