Mit dieser Ausgabe führen wir die Artikelserie zu verbreiteten Rechtsirrtümern in der Arztpraxis fort. Der Fachanwalt für Medizinrecht Björn Stäwen LL. M., Lehrbeauftragter der Universität Münster, beleuchtet die mitunter teuren Stolperfallen und gibt Hinweise zu deren Vermeidung. Teil 4 beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Abrechnung von Leistungen für Privatpatienten und für Selbstzahler einen nicht zu unterschätzenden Verwaltungsaufwand in der Praxis verursacht. Im Folgenden wird ein Überblick über immer wieder auftretende Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem ärztlichen Honorar gegeben.

Verjährt? Verwirkt? Verwirrt?

Selbstverständlich gilt, dass Rechnungen zeitnah gestellt und Honorarforderungen zügig beigetrieben werden sollten. Dennoch kommt es nicht selten vor, dass eine Rechnung – aus welchen Gründen auch immer – nicht zeitgerecht gestellt wird oder es Probleme mit der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit von Patienten gibt. Vielfach stellt sich dann die Frage, wie lange es sich noch lohnt, eine Honorarforderung zu verfolgen.

Dabei ist zunächst entscheidend, ob eine Forderung möglicherweise verjährt ist. Denn ist eine Forderung einmal verjährt, kann die Durchsetzung des Honoraranspruchs schon daran scheitern, dass der Patient die Einrede der Verjährung erhebt. Doch wann tritt Verjährung überhaupt ein? Für ärztliche Honorarforderungen gilt grundsätzlich die sogenannte Regelverjährungszeit, die drei Jahre beträgt. Zu beachten ist hierbei, dass die Verjährungsfrist nicht bereits mit Abschluss der Behandlung oder Rechnungsstellung zu laufen beginnt, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt wurde. Die Verjährung tritt dann exakt drei Jahre nach Verjährungsbeginn ein, also am 31.12. des dritten Jahres nach Verjährungsbeginn. Stellen Sie beispielsweise eine Rechnung im September 2019, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2019 um 24:00 Uhr zu laufen und die Verjährung tritt am 31.12.2022 um 24:00 Uhr ein.

Nicht selten ziehen sich Honorarstreitigkeiten über mehrere Jahre, insbesondere, wenn auch noch mit Beihilfeträgern und Privaten Krankenversicherungen korrespondiert wird. In diesem Fall sollte man die Verjährungsfrist stets im Auge behalten. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, kann sie zum Beispiel gehemmt werden. Hemmung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Zeitraum, für den die Hemmung besteht, bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht mitgerechnet wird. Die Verjährungsfrist verlängert sich also um den gehemmten Zeitraum. Bewirkt wird eine Hemmung vor allem durch Klageerhebung oder Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids an den Schuldner (eine einfache Mahnung von Ihnen reicht indes nicht aus). Die Forderung muss dafür vor Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden, sodass Hemmung eintritt und die Verjährung für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens "eingefroren" wird. Andererseits kann auch der Neubeginn einer Verjährungsfrist ausgelöst werden. Eine Verjährungsfrist beginnt z. B. dann erneut von vorn zu laufen, wenn der Schuldner den Honoraranspruch anerkennt. Dies kann entweder ausdrücklich auf einem Schriftstück oder konkludent durch eine Abschlags-, eine Raten- oder eine Zinszahlung an Sie erfolgen.

Honorar bei Terminentfall: Fallstricke vermeiden:
  • Grundsätzlich können versäumte Behandlungstermine Schadensersatzansprüche auslösen – die Durchsetzung ist aber schwierig.
  • In Einzelfällen kann eine Ausfallhonorarvereinbarung helfen.

Die Besonderheit bei ärztlichen Honorarforderungen, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden ist, hat eine interessante Folge: Theoretisch könnte der Arzt die Rechnungsstellung einfach hinauszögern und verlängert damit die Zeit bis zum Eintritt der Verjährung. Abgesehen davon, dass diese Taktik jedoch bereits betriebswirtschaftlich fragwürdig sein dürfte, gibt es auch einen Haken: Denn neben der Verjährung gibt es auch – vielen unbekannt – die Rechtsfigur der "Verwirkung". Tritt die Verwirkung eines Anspruchs ein, kann er, ähnlich wie bei der Verjährung, nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Der Schuldner kann sich also auf die Verwirkung einer Forderung berufen und braucht diese dann nicht mehr zu bezahlen. Eine Verwirkung wird immer dann angenommen, wenn eine Rechnung so spät erstellt wird, dass man als Schuldner nicht mehr mit der Rechnungsstellung zu rechnen braucht. Hierfür gibt es keine starre Zeitgrenze. Eine um einige Monate verzögerte Rechnungsstellung ist nach der Erfahrung mit den Entscheidungen der Gerichte in solchen Fällen unschädlich; vergehen zwischen Behandlung und Rechnungsstellung jedoch mehrere Jahre, kommt eine Verwirkung ernsthaft in Betracht.

Gemahnt, gewarnt

Entgegen einer verbreiteten Auffassung ist vor der Erhebung einer Zahlungsklage grundsätzlich keine Mahnung erforderlich. Ist ein ordnungsgemäß abgerechneter Honoraranspruch fällig, wird der Schuldner durch das Gericht auch dann zur Zahlung verurteilt werden, wenn der Klage keine Mahnung vorausging. Eine große Rolle spielt die Frage vorheriger Mahnung jedoch für die Kosten der Rechtsverfolgung. Denn um dem Schuldner zusätzlich auch die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten auferlegen zu können, muss die Rechnung nicht nur fällig, sondern daneben auch Verzug mit der Zahlung eingetreten sein. Ob Verzug auch ohne Mahnung eintritt, ist von der Beschaffenheit der Rechnung abhängig. Eine Mahnung ist im Wesentlichen bei zwei Konstellationen nicht erforderlich: Einerseits dann, wenn in der Rechnung ein konkretes Datum benannt wurde, bis zu welchem der Schuldner den Forderungsbetrag zu zahlen hat. Andererseits ist eine Mahnung auch dann entbehrlich, wenn seit Rechnungsstellung 30 Tage vergangen sind und der Schuldner in der Rechnung darauf hingewiesen wurde, dass er nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät. In diesen Fällen kann also nach Fristablauf ohne vorherige Mahnung des Schuldners geklagt oder die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zur weiteren Bearbeitung übergeben werden; die dadurch entstehenden und berechtigten Kosten hat dann – fehlerfreies Vorgehen vorausgesetzt – der Schuldner zusätzlich zu tragen. Sind solche Hinweise in der Rechnung hingegen nicht enthalten, ist eine Mahnung erforderlich, um den Schuldner ordnungsgemäß in Verzug zu setzen. Auch sollte immer einkalkuliert werden, dass der Schuldner sich mit der Behauptung verteidigt, er habe eine Mahnung oder gar bereits die Rechnung niemals erhalten. Es ist daher generell sinnvoll, Rechnung und Mahnung vor Beauftragung eines Rechtsanwalts oder vor Beantragung eines Mahnbescheids bzw. Einlegung einer Klage noch einmal nachweisbar zuzustellen.

Mahnverfahren statt Klage: Fallstricke vermeiden:
  • Versuchen Sie, für die Wahl des passenden Verfahrens jeweils einzuschätzen, weshalb der Patient nicht zahlt.
  • Wählen Sie entsprechend Ihrer Abschätzung das Mahn- oder das normale Klageverfahren.

Klage alternativlos?

In einigen Fällen lassen sich Differenzen über die Honorarrechnung nicht mehr gütlich lösen. In diesem Fall erscheint die Klage als Mittel der Wahl. Ein gerichtliches Verfahren ist jedoch direkt mit einem gewissen Aufwand und nicht unerheblichen Kosten verbunden. Vor diesem Hintergrund scheuen viele Ärzte vor einer Klageerhebung zurück. Als Alternative bietet sich unter gewissen Umständen dann ein gerichtliches Mahnverfahren an. In einem solchen "Klageverfahren light" wird dann zunächst nur ein elektronisches Antragsformular ausgefüllt und an das zuständige Mahngericht übermittelt, in dem unter anderem der Schuldner und der geschuldete Betrag benannt werden müssen. Das Gericht erlässt sodann automatisch einen entsprechenden Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Nähere Ausführungen zum Sachverhalt sind dabei nicht erforderlich. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Tut er dies nicht – dies kommt gar nicht selten vor –, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid, mit dem dann bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Das Mahnverfahren hat – wenn kein Widerspruch erhoben wird – den großen Vorteil, dass es relativ schnell zu einem vollstreckungsfähigen Titel führen kann. Zugleich ist es deutlich kostengünstiger als ein normales Gerichtsverfahren. Widerspricht der Schuldner hingegen der Forderung, so wird das Mahnverfahren in ein normales Gerichtsverfahren überführt. In diesem Fall wird das vorgeschaltete Mahnverfahren zu einer etwas längeren Gesamtdauer und zu geringfügig höheren Kosten geführt haben. Es ist also jeweils abzuwägen, ob der Versuch eines gerichtlichen Mahnverfahrens unternommen wird. Es ist vor allem dann das Mittel der Wahl, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen, da bereits zahlungsunfähige Schuldner selten Widerspruch einlegen – die Erkenntnis, dass der Anspruch nicht durchzusetzen sein wird, gewinnt der Gläubiger in diesen Fällen immerhin relativ kostengünstig.

Mahnung und Zahlungsklage: Fallstricke vermeiden:
  • Achten Sie darauf, dass der säumige Patient vor der Auslösung von Rechtsverfolgungskosten ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden ist, um auf diesen Kosten nicht sitzen zu bleiben.

Absagen überflüssig?

Nach wie vor herrscht bei vielen Patienten die Ansicht, dass man Arzttermine beliebig kurzfristig absagen oder gar gänzlich ohne Absage versäumen könne – ein in vielen Praxen leidlich bekanntes Ärgernis. Mittlerweile hat sich jedoch die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass Patienten Termine im Regelfall mit einem gewissen Vorlauf absagen müssen, da sie sich ansonsten schadensersatzpflichtig machen oder ein Ausfallhonoraranspruch entstehen könnte. Für die Geltendmachung eines derartigen Schadensersatzanspruchs muss der Arzt allerdings darlegen, dass ihm ein konkreter Schaden entstanden ist. Dies ist jedoch zumeist nur schwer möglich, da insoweit der Beweis geführt werden müsste, dass aufgrund der kurzfristigen Absage stattdessen auch kein anderer Patient behandelt werden konnte. Um diesem Umstand vorzubeugen, kann der Arzt mit seinen Patienten aber auch direkt vereinbaren, dass bei der Versäumung von Terminen ein Ausfallhonorar fällig wird. Insoweit kann z. B. geregelt werden, dass der Patient im Falle eines unentschuldigten Terminversäumnisses ohne vorherige Absage von mindestens 24 Stunden ein Ausfallhonorar in einer im Voraus festgelegten Höhe zu zahlen hat. Dieser Betrag sollte sich an den durchschnittlichen Einnahmen während eines solchen Termins orientieren. Wichtig ist, dass ein Ausfallhonorar nur für ein unentschuldigtes Fehlen der Patienten vereinbart werden darf. Fehlen Patienten hinreichend entschuldigt (z. B. wegen plötzlicher Erkrankung oder eines Notfalls), wäre eine entsprechende Ausfallhonorarregelung unbillig und würde von den Gerichten für unwirksam erklärt werden. Die Beweislast dafür, dass das Fehlen hinreichend entschuldigt ist, trägt jedoch stets der Patient. Er muss also gut begründen und gegebenenfalls beweisen, dass ein hinreichender Entschuldigungsgrund für das Versäumen des Termins vorlag. Für die meisten Praxen wird eine solche Ausfallhonorarvereinbarung wohl nicht das Mittel der Wahl sein, zumal sie meist schwer zu vermitteln und ihre Durchsetzung jeweils mit Ärger verbunden ist. Im Einzelfall mag eine solche Vereinbarung mit besonders unzuverlässigen Patienten aber möglicherweise zu einer gewissen Termindisziplin beitragen.

Verjährung und Verwirkung: Fallstricke vermeiden
  • Achten Sie darauf, dass Honorarrechnungen zeitnah nach der Behandlung erstellt und zugestellt werden.
  • Behalten Sie bei streitigen Forderungen stets die Verjährungsfrist im Auge – die Verjährung kann insbesondere durch Erhebung der Klage oder Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids gehemmt werden.

In der nächsten Ausgabe erfahren Sieim fünften und letzten Teil dieser Serie, welche Rechtsirrtümer bei ärztlichen Kooperationen zu beachten sind.



Autor:

© Björn Stäwen
Björn Stäwen, LL. M.

Fachanwalt für Medizinrecht, kwm rechtsanwälte – Kanzlei für Wirtschaft und Medizin PartG mbB
Lehrbeauftragter der Universität Münster im Masterstudiengang Medizinrecht für den Bereich Vertragsarztrecht



Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2019; 41 (15) Seite 62-66