Ein Patient zeigt eine Wunde am Handgelenk, die schon ein paar Tage alt und entzündet ist. Auf Nachfrage bestätigt sich der Verdacht, dass der Patient sich diese Verletzung in Selbsttötungsabsicht selbst zugefügt hat. Dürfen Sie eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik vornehmen? Und wenn ja, wie gehen Sie am besten und rechtlich abgesichert vor?

Wenn die Wunde nicht mehr frisch ist und der Patient zur Behandlung zum Arzt kommt, ist eine Zwangseinweisung im Zweifel nicht möglich, da davon auszugehen ist, dass der Patient sich psychisch wieder stabilisiert hat. Anders sieht der Fall aus, wenn eine Person in Ihre Praxis gebracht wird, die unmittelbar zuvor einen Suizid versucht hat und bei der nicht klar ist, ob dies nicht unmittelbar wieder passieren wird.

Gefährdung als Voraussetzung

Erste Voraussetzung für eine Zwangseinweisung ist nämlich, dass die Person durch ihre psychische Erkrankung in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder auch ihr eigenes Leben, zumindest aber ihre Gesundheit gefährdet. Vor allem nach Selbsttötungsversuchen erfolgt zunächst häufig eine Einweisung in die geschlossene Psychiatrie, und dies in der Regel gegen den Willen der oder des Betroffenen.

Wer darf eine solche Einweisung veranlassen? Sollte die betreffende Person unter Betreuung stehen, ist es relativ einfach. Der Betreuer muss beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie stellen. Wenn das Gericht dies befürwortet, kann die betreffende Person – auch gegen ihren Willen und falls nötig unter Polizeibegleitung – dorthin verbracht werden. Eine andere Möglichkeit ist, dass der zuständige Arzt (meist der Notarzt) bei einer akuten Erkrankung wie einer Psychose oder bei einem Suizidversuch direkt die Einweisung in die zuständige Notaufnahme der nächsten Psychiatrie anordnet. Denkbar wäre dieses Vorgehen auch, wenn einem Patienten im Rahmen eines Praxisbesuchs eine Mitteilung gemacht wird, die eine so enorme psychische Krise verursacht, dass der Patient nicht mehr gefahrlos nach Hause entlassen werden kann. Je nach Bundesland ist in diesen Fällen aber auch ein Amtsarzt hinzuzuziehen, der entweder nach telefonischer Kontaktaufnahme seine Zustimmung erteilen muss oder innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Einweisung eine Überprüfung durchführt. In diesem Zeitraum muss auch das zuständige Gericht über den Verbleib des Patienten entscheiden.

Ein geistig klarer Patient darf die Behandlung ablehnen

Eine Zwangseinweisung ins Krankenhaus ist jedoch nicht nur bei psychisch auffälligen Personen möglich. Erleidet ein Patient beispielsweise einen zerebralen Krampfanfall und weigert sich, der Aufforderung des Arztes nachzukommen, sich umgehend zur Überwachung und Abklärung in stationäre Behandlung zu begeben, wäre eine Zwangseinweisung unter Zuhilfenahme der Polizei durchaus möglich. Hier muss jedoch deutlich erkennbar sein, dass dem Patienten die Schwere seiner Erkrankung und die Behandlungsnotwendigkeit nicht bewusst sind.

Sobald nämlich der Patient (für den Arzt möglicherweise wider jegliche Vernunft) eine Behandlung ablehnt, obwohl ihm die Konsequenzen hieraus klar sind, darf der Arzt weder eine Zwangsbehandlung durchführen noch über eine Zwangseinweisung dafür sorgen, dass der Patient behandelt wird. Dies gilt es auch bei älteren Menschen zu beachten, die zwar schon phasenweise unter Demenz leiden, aber durchaus auch noch in der Lage sein können, ihre Situation vernünftig einzuschätzen. Der Patient hat ein Recht auf Nicht-Behandlung und auch auf Nicht-Informiertheit – allerdings ist hier sehr genau zu dokumentieren, dass eine natürliche Einsichtsfähigkeit in die Erkrankung vorhanden ist, der Patient aber ausdrücklich nicht behandelt oder auch nur weiter aufgeklärt werden möchte.

Realitätsverkennung mit Krankheitswert

Schwierig ist der Umgang mit Patienten mit sogenannter Anosognosie, einem mit einer Hirnschädigung einhergehenden pathologischen Nichterkennen von Krankheit. Dem Patienten sind hier die gesamten realen Auswirkungen seiner Defizite nicht bewusst. Stattdessen glaubt er fest, künftig wieder im privaten und beruflichen Alltag zu bestehen. In der Praxis begegnet Ihnen diese Realitätsverkennung häufiger bei Patienten mit der parkinsonschen Krankheit oder der Alzheimer-Demenz. Die Auswirkungen sind für die Patienten im täglichen Leben fatal, denn sie nehmen z. B. häufig trotz räumlich-visueller Defizite am Straßenverkehr teil oder tätigen trotz erheblicher Rechenstörungen weiter ihre Finanzgeschäfte. Einige Demenzkranke nehmen die schweren Defizite und Verhaltensstörungen gar nicht wahr, andere scheinen sie zwar zu erkennen, stören sich aber nicht daran.

Wie aber gehen Sie als Arzt mit solchen Patienten um? Was tun, wenn Sie sicher sind, ein Patient sollte nicht mehr Auto fahren? Wenn Sie glauben, er könne sich nicht mehr ohne Hilfe um seine Angelegenheiten kümmern? Und vor allem: Was tun, wenn er in Ihren Augen behandelt werden müsste, sich aber völlig gesund fühlt?

Zunächst einmal müssen Sie versuchen abzugrenzen, in welchen Bereichen noch eine adäquate Wahrnehmung besteht und in welchen nicht mehr. Solange und soweit der Patient noch abschätzen kann, was er tut, sollten Sie ihm weitgehend seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit belassen. In allen anderen Bereichen ist es wichtig, ihm eine spezifische Unterstützung zu verschaffen. Vielleicht lassen sich Angehörige mit einbeziehen, denen verständlich gemacht werden kann, dass ihr Verwandter nicht mehr selbst Auto fahren sollte oder bei der Einnahme der Medikamente Unterstützung braucht. Andernfalls kann es notwendig sein, bei Gericht eine Betreuung dieser Person anzuregen.

Schweigepflicht: Es gilt abzuwägen

Sie dürfen jedoch nicht vergessen, dass Sie generell der Schweigepflicht unterliegen, was Ihre Patienten anbelangt. Als Arzt sind Sie nicht berechtigt, Ihre durch die Behandlung über den Gesundheitszustand des Patienten gewonnenen Erkenntnisse ohne dessen Einwilligung Angehörigen oder auch einem Amtsgericht zu offenbaren, solange keine gesetzliche Anzeigepflicht greift oder ein rechtfertigender Notstand gegeben ist. Eine Gefahr für soziale oder wirtschaftliche Belange des Patienten ist hierfür nicht ausreichend. In solchen Fällen können Sie nur versuchen, Angehörige, denen gegenüber Sie mit Willen des Patienten nicht der Schweigepflicht unterliegen, davon zu überzeugen, dass eine Anfrage beim Betreuungsgericht sinnvoll wäre. Das Interesse an der Abwehr drohender Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit ist gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Patienten jedoch regelmäßig als höherwertig anzusehen. Daher kann ein Arzt durchaus berechtigt sein, beispielsweise die Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen, wenn ein Patient als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er aufgrund seiner Erkrankung dabei sich und andere gefährdet. Erforderlich ist hierfür jedoch, dass der Arzt vorher erfolglos intensiv auf den Patienten eingewirkt hat, um ihn dazu zu bewegen, das gefährdende Verhalten selbst einzustellen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Letztlich obliegt es Ihnen als Arzt, abzuwägen, ob eine Zwangsbehandlung oder auch nur eine Weitergabe von Daten tatsächlich legitim ist. Dies sollte selbstverständlich immer im Sinne des Patienten und zu seinem Besten sein, aber die Persönlichkeitsrechte des Patienten müssen stets gewahrt bleiben. Sollten Sie sich gegen den Willen des Patienten für solche Maßnahmen entscheiden, ist es wichtig, stets ganz genau zu dokumentieren, welche Versuche Sie unternommen haben, um den Patienten von deren Notwendigkeit zu überzeugen, und warum Sie davon ausgehen, dass Sie berechtigt sind, diese Maßnahmen zu ergreifen. Im Zweifel ist es besser, Rechtsrat einzuholen. Denn sollten Sie sich falsch entschieden haben, können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.



Autor:

Melanie Neumann, Regensburg

Rechtsanwältin
93055 Regensburg
www.medjus.de

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2014; 36 (5) Seite 36-39