Innerhalb einer Gemeinschaftspraxis die Urlaubs- und Krankheitsvertretung praxisintern zu regeln, also ohne eine externe Vertretung hinzuzuziehen, liegt zwar nahe, ist jedoch in vielen Fällen nicht zulässig.

Streng genommen ist eine Vertretung innerhalb der Gemeinschaftspraxis nur bei bestimmten Arzt-Konstellationen möglich, wobei man auch hier im rechtlichen Sinne nicht von einer Vertretung, sondern von einem wechselseitigen "Auffangen" spricht [1]. Dass es hierbei einiges zu beachten gibt, hat im letzten Jahr eine Praxis schmerzlich zu spüren bekommen – sie musste nach einem Urteil des Sozialgerichts München knapp 44.000 Euro an die KV Bayerns zurückzahlen. Der KV war nicht nur aufgefallen, dass die Urlaubszeiten des einen Praxispartners nicht mit seinen Vertretungsmeldungen bei der KV übereinstimmten, sondern auch, dass die Vertretung hinsichtlich der ausübenden Fachgebiete gar nicht zulässig war [2]. Denn laut Bundessozialgericht tritt die Gemeinschaftspraxis gegenüber der KV wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit auf. Hierdurch beziehen sich die für die Vertragsärzte geltenden Vertretungsregelungen auf die Praxis als Gesamtheit. Eine reine praxisinterne Vertretung, ohne einen externen Vertreter hinzuzuziehen, ist hiernach nur dann möglich, wenn die übrigen Kollegen den Ausfall des Partners auffangen können und dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Laut KBV darf sich ein Vertragsarzt grundsätzlich nur von einem Kollegen mit abgeschlossener Weiterbildung in demselben Fachgebiet vertreten lassen, für das er selbst zugelassen ist. Das kann auch ein Krankenhausarzt sein, da die Kassenzulassung keine Voraussetzung für die Vertretung ist [3].

Abrechnungsbestimmungen beachten

Die größte Tücke liegt in den Abrechnungsbestimmungen [4]. Nehmen wir an, es handelt sich um eine Gemeinschaftspraxis bestehend aus einem hausärztlichen und einem fachärztlichen Internisten, letzterer mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie. Der fachärztliche Kollege tritt seinen Urlaub an und lässt sich von dem hausärztlichen Kollegen vertreten, welcher im Zuge dieser Vertretung einige Gastroskopien durchführt. In diesem Fall wird die oben beschriebene Bedingung nicht erfüllt, denn hausärztlich tätige Internisten dürfen bestimmte Leistungen wie z. B. endoskopische Untersuchungen des Magen-Darm-Traktes oder Ultraschalluntersuchung des Herzens zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nicht durchführen und abrechnen. Gegenseitig vertreten dürfen sich nur Ärzte mit gleicher Qualifikation in einer Gemeinschaftspraxis – wie auch angestellte Ärzte und ihre Arbeitgeber.

Checkliste Urlaubsvertretung
  • Qualifikationen des Vertretungsarztes prüfen
  • Termine mit Vertreter koordinieren
  • Patienten im Vorfeld informieren: Aushang, Hinweis auf Homepage, AB besprechen
  • KV informieren bei mehr als einer Woche Abwesenheit
  • Berufshaftpflichtversicherungen prüfen
Quelle: [4]

Vertragsärzte können sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt bis zu drei Monate vertreten lassen. Bei Krankheiten oder ärztlichen Fortbildungen muss ebenfalls eine Vertretung organisiert werden. Patienten sollen über einen Aushang an der Praxistür und eine Ansage auf dem Anrufbeantworter über die Vertretung informiert werden [3]. Dauert die Abwesenheit länger als eine Woche (also ab dem 8. Tag), ist die zuständige KV zuvor über die Abwesenheit schriftlich zu informieren – entweder formlos per Brief oder E-Mail oder mittels eines Formblatts, welches viele KVen auf ihren Websites bereitstellen.


Quellen:
1. Merkblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns: Allgemeine Informationen zum Thema Vertretung; Stand: Februar 2018; https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Praxisfuehrung/Zulassung/KVB-Merkblatt-Vertretung-Vertragsarzt.pdf
2. Sozialgericht München, Urteil vom 20.1.2017; Az.: S 28 KA 698/15
3. Kassenärztliche Bundesvereinigung zum Thema "Urlaubsvertretung"; http://www.kbv.de/html/25156.php
4. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein: Praxisvertretung richtig regeln: Gut gerüstet in den Urlaub; KVNO aktuell 6+7 (2017)


Autor:
Yvonne Schönfelder


Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (13) Seite 60