Ab dem 1. August müssen Unternehmen die Vertragsbedingungen in den Arbeitsverträgen mit ihren Mitarbeiter:innen umfangreicher als bisher schriftlich fassen.

Hintergrund ist eine Verschärfung des Nachweisgesetzes durch dem Bundestag. Ärzt:innen und Kliniken, die sich nicht an das neue Gesetz halten, drohen Geldbußen.

Das Nachweisgesetz sorgt dafür, dass Arbeitnehmer:innen innerhalb einer bestimmten Frist die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich bekommen. Dazu zählen etwa die Art der Tätigkeit, der Ort, das Gehalt und der Urlaub. Nun erfolgte eine Erweiterung zur Umsetzung der EU-Arbeitszeitbedingungenrichtline.

Was ändert sich?

Das Nachweisgesetz wurde um folgende Punkte erweitert, über die Arztpraxen als Arbeitgeber ihr medizinisches Fachpersonal zusätzlich informieren müssen:

- Möglichkeit, den Arbeitsort frei zu wählen, sofern vereinbart
- Dauer der Probezeit
- Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf
- Voraussetzungen und die Vergütung von Überstunden; Angaben zu Zuschlägen, Prämien und Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit
Informationen zur betrieblichen Altersversorgung, sofern diese gewährt wird
- Ruhepausen und Ruhezeiten
- etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Dokumentationspflichten bei Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Der schriftliche Nachweis ist nicht wie bisher nach einem Monat zu erteilen, sondern gestaffelt. Teilweise muss der Nachweis am ersten Tag der Arbeitsleistung, nach sieben Tagen oder nach einem Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilt werden. „Trotz heftiger Kritik und dem Wunsch nach digitalen Abläufen ist und bleibt die elektronische Form für den Nachweis ausgeschlossen. Ein Scan, eine Kopie oder eine E-Mail reichen also nicht“, erklärt Anne-Franziska Weber, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München.

Praxen sollten daher prüfen, ob ihre Arbeitsverträge die vom Gesetz geforderten Angaben enthalten. „Beginnt ein Arbeitsverhältnis ab August 2022, sollten Sie nur noch Verträge abschließen, die den neuen Anforderungen entsprechen“, so Weber.


Quelle
Ecovis