Zum 1. Oktober 2017 werden neue Palliativleistungen in den EBM aufgenommen. Mit den Änderungen wird das hausärztliche Engagement in der Palliativmedizin – auch ohne die entsprechende Zusatzbezeichnung – deutlich besser honoriert. So wird z. B. dem Zeitfaktor bei Hausbesuchen oder der telefonischen Beratung stärker Rechnung getragen. Für die Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstundenzeiten können Ärzte z. B. rund 150 Euro erhalten. Allerdings ist eine Genehmigung der KV erforderlich.

Bislang stehen Hausärzten für die Versorgung von sterbenskranken Patienten die folgenden EBM-Ziffern zur Verfügung:

  • 03370 – Palliativmedizinische Ersterhebung (341 Punkte bzw. 35,91 Euro)
  • 03371 – Zuschlag zu der Versichertenpauschale 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis (159 Punkte bzw. 16,74 Euro)
  • 03372 – Zuschlag zu den Hausbesuchen nach GOPs 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit (124 Punkte bzw. 13,06 Euro)
  • 03373 – Zuschlag zu Hausbesuchen nach den GOPs 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit (124 Punkte bzw. 13,06 Euro)

Ab dem 4. Quartal 2017 wird es acht neue palliativmedizinische EBM-Ziffern geben, deren Abrechnung sich mit den oben genannten Leistungen sowie auch mit der SAPV (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung) ausschließen. Die Vergütung der neuen Leistungen erfolgt laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) extrabudgetär.

Um eine möglichst koordinierte und gemeinschaftliche Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten durch verschiedene Fachärzte zu erreichen, steht die Abrechnung der neuen EBM-Ziffern nicht nur Hausärzten, sondern allen Fachärzten, die in der patientennahen Versorgung tätig sind, offen. Eine Übersicht über die neuen EBM-Leistungen ist in den Tabellen 1 bis 3 dargestellt.

4 GOPs erfordern KV-Genehmigung

Für die in Tabelle 1 aufgeführten 4 neuen Ziffern ist eine Abrechnungsgenehmigung der KV erforderlich, für die der Arzt bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen muss. Außerdem ist der Arzt verpflichtet, jährlich8 Fortbildungspunkte nachzuweisen.

Die Qualifikationsvoraussetzungen zur Abrechnung der oben aufgeführten GOPs sind in den §§ 6 und 7 Anlage 30 sowie der Anlage 1 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) festgeschrieben. U. a. muss der Arzt nachweisen, dass er über praktische und theoretische Kenntnisse verfügt: Mit den praktischen Erfahrungen ist zum Beispiel eine mindestens zweiwöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem SAPV-Team gemeint. Alternativ ist der Nachweis der Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten in den vergangenen 3 Jahren ausreichend.

Die geforderten theoretischen Kenntnisse können durch die 40-stündige Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach dem (Muster-)Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer abgedeckt werden. Auch bestimmte Fortbildungen zum Thema Schmerztherapie oder psychosoziale Aspekte, die im Curriculum "Geriatrische Grundversorgung" der Bundesärztekammer, in der Fortbildung "Curriculum Psychosomatische Grundversorgung" bzw. der Zusatzqualifikation "Spezielle Schmerztherapie" enthalten sind, können zu einer Abrechnungsgenehmigung der KV führen.

Weiterhin muss der Arzt – wie oben schon erwähnt – pro Jahr 8 Fortbildungspunkte in palliativmedizinischen Fortbildungen nachweisen (insbesondere durch die Teilnahme an Qualitätszirkeln oder Fallkonferenzen im Rahmen der Fortbildung nach § 95d).

3 GOPs ohne KV-Genehmigung

Neben oben genannten neuen Leistungen gibt es 3 weitere GOPs, für deren Abrechnung keine Genehmigung der KV erforderlich ist (Tabelle 2). Bei den Zuschlägen zu den Hausbesuchen sind auch Hausbesuche in Pflege- und Hospizeinrichtungen sowie beschützenden Wohnheimen inkludiert.

Die Zuschläge nach den EBM-Nrn. 37305 und 37306 entsprechen von der Bewertung her den für Hausärzte vorgesehenen Ziffern 03372 und 03373. Allerdings darf die 03706 an einem Tag maximal bis zu 6 Mal angesetzt werden, die 03372 pro Tag nur bis zu 5 Mal. Die palliativmedizinische Ersterhebung nach der neuen Nr. 37300 ist außerdem um rund 50 Punkte höher bewertet als die 03370. Auch der Zuschlag zur Versichertenpauschale fällt im Vergleich zu den rein haus- und kinderärztlichen Ziffern deutlich höher aus.

Eine GOP für Ärzte mit Zusatzbezeichnung Palliativmedizin

Eine weitere neue Leistung ist konsiliarisch tätigen Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin vorbehalten (Tabelle 3).

Die neuen palliativmedizinischen EBM-Ziffern dürfen nicht bei Patienten angesetzt werden, die gleichzeitig Leistungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) erhalten (Ausnahme: SAPV-Beratungsleistung). Mit den neuen Leistungen soll die koordinierte und gemeinschaftliche Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten verbessert werden, die an einer nicht heilbaren Erkrankung leiden und deren Lebenserwartung nach Einschätzung des behandelnden Arztes nur Tage, Wochen oder Monate beträgt. Die genaue Definition, an welche Bedingungen die Abrechnung der GOP geknüpft ist, ist im § 2 Anlage 30 BMV-Ä festgeschrieben. Die ausführliche Vereinbarung zur Palliativversorgung können Sie nachlesen unter http://www.kbv.de/media/sp/Anlage_30_Palliativversorgung.pdf .



Autorin: Simone Leisinger

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2017; 39 (15) Seite 73-75