Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat zwei neuern Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) bestimmt.

Die GOP 01431 und 01647 werden rückwirkend zum 1. Januar 2021 in den EBM aufgenommen. Die GOP 01647 (1,67 Euro/15 Punkte) können Ärzte und Psychotherapeuten einmal im Quartal ansetzen, wenn sie Daten in der ePA erfassen, verarbeiten und/oder speichern. Sie wird als Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen gezahlt. Findet in dem Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und keine Videosprechstunde statt, rechnen Praxen die GOP 01431 (33 Cent/3 Punkte) ab. Sie kann je Arzt oder Psychotherapeut bis zu viermal im Quartal für einen Patienten abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt jeweils extrabudgetär.
Das Honorar für die Erstbefüllung der ePA liegt weiterhin bei 10 Euro. Eine eigenständige Beratungsleistung wurde nicht in den EBM aufgenommen, da der Gesetzgeber diese Aufgabe den Krankenkassen zugewiesen hat. Laut KBV sei somit klargestellt, dass die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ihre Patient:innen zur ePA nicht beraten müssen.


Quelle:
KBV