Für viele ist es ein langgehegter Traum: Mit Eintritt in den Ruhestand noch einmal ein Studium aufnehmen in einem Fach, das im Arbeitsalltag nur als Hobby betrieben werden konnte. Lassen sich die Aufwendungen für ein solches Studium von der Steuer absetzen?

Wenn Ärzte ihre berufliche Laufbahn beenden, geschieht es immer häufiger, dass sie ein Fach im Ruhestand studieren, für das sie sich schon lange interessiert haben, wie z. B. Kunsthistorik oder Architektur. Im Rahmen dieses Studiums entstehen Aufwendungen, die nur dann steuerlich absetzbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, wenn der Steuerpflichtige nachvollziehbar und belegbar nachweisen kann, dass er im Anschluss eine nachhaltige Erwerbsquelle hieraus schafft.

Im Zuge einer Gesamtwürdigung werden auch das Alter des Steuerpflichtigen nach Beendigung des Studiums sowie die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Schaffung einer neuen Erwerbsquelle einbezogen. Auch der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung erfordert das Streben des Steuerpflichtigen, die erlernten Fähigkeiten nachhaltig berufsmäßig anzuwenden und hierdurch Einkünfte zu erzielen. Ohne diese Absicht sind steuerliche Ausgaben nicht berücksichtigungsfähig.


Literatur:
Siehe hierzu: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 16.5.2017, 4 K 41/16 – vorläufig nicht rechtskräftig, in: EFG 2017, S. 1422 ff.



Autor:

Dr. Hans-Ulrich Lang

Steuerberater
53111 Bonn

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (11) Seite 78