Fern- und Wochenendbeziehungen sind in der heutigen Zeit keine Seltenheit mehr – immer öfter betrifft dies nicht nur junge Beziehungen, sondern auch Ehepartner. Doch können verheiratete Paare, die getrennt in verschiedenen Wohnungen leben, auch gemeinsam veranlagt werden?

Laut Finanzgericht Münster ist bei dieser Frage entscheidend, dass die Ehe intakt ist, damit der Splittingtarif in Kraft treten kann. Können Eheleute plausibel darlegen, dass sie trotz räumlicher Trennung geistig und persönlich eine Beziehung führen, in der beispielsweise regelmäßige Treffen und gemeinsame Aktivitäten stattfinden, spricht dies dafür, dass sie in einer festen Partnerschaft leben. Damit hat das Finanzgericht der sogenannten "Living-apart-together-Beziehung" seinen Segen erteilt.

Ehegattensplitting
Das sogenannte Ehegattensplitting existiert in Deutschland seit 1958. Hierbei wird das Gesamteinkommen beider Ehepartner ermittelt und dann halbiert (gesplittet). Auf Basis dieses Betrags werden die Steuern laut Einkommenssteuertarif berechnet und anschließend verdoppelt. Dieses Verfahren wirkt dem mit steigendem Einkommen erhöhten Steuersatz entgegen und macht sich insbesondere bei ungleich verdienenden Ehepartnern steuerlich positiv bemerkbar.

Diese Regelung ist bedenklich, denn hier wird Finanzbeamten die Möglichkeit gegeben, moralisch zu beurteilen, ob es sich um eine intakte Ehe handelt oder nicht. Bei der Ehescheidung spielt Gott sei Dank diese Beurteilung keine Rolle mehr. Nun wird die persönliche, moralische Beurteilung durch ein Urteil des Finanzgerichts Münster wieder eingebaut.

Meines Erachtens ist entscheidend, ob die Partner die Meinung vertreten, in einer Ehe zu leben, und nicht die Meinung eines Finanzamts oder eines Richters. (Siehe hierzu: FG Münster, AZ.: 7 K 2441/15 E.)



Autor:

Dr. Hans-Ulrich Lang

Steuerberater
53111 Bonn

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Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (12) Seite 57