Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs werden außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten nun steuerlich stärker berücksichtigt. Wer davon profitiert und wie Sie Ihre Belastungsgrenze errechnen, erklärt Ihnen unser Steuer-Experte.

Krankheits- oder Pflegekosten gehören zu den klassischen sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Bis zu einem bestimmten prozentualen Betrag des Einkommens zählen diese Ausgaben noch zu der sogenannten zumutbaren Belastung – wird diese Grenze überschritten, können sie aber steuerlich geltend gemacht werden. Zur Berechnung der Belastungsgrenze wird ein bestimmter Prozentsatz der Gesamteinkünfte vorausgesetzt (Tabelle 1).

Dieser Prozentsatz ist abhängig vom Einkommen, dem Familienstand sowie der Zahl der Kinder und unterliegt zudem der folgenden Staffelung des Gesamtbetrags der Einkünfte:
  • Stufe 1: bis 15.340 €
  • Stufe 2: über 15.340 € bis 51.130 €
  • Stufe 3: ab 51.130 €

Die Finanzämter nahmen bisher für den Gesamtbetrag der Einkünfte einheitlich den höheren Prozentsatz an. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs werden außergewöhnliche Belastungen nun stärker berücksichtigt, indem eine mehrstufige Berechnung erfolgt: Nur noch der Teil des Gesamtbetrags, der die vorherige Stufe übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz angerechnet.

Beispiel
Ein Ehepaar hat zwei steuerlich zu berücksichtigende Kinder. In dem betreffenden Jahr sind bei der Familie Krankheitskosten in Höhe von 5.000 € angefallen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehepartner beträgt 60.000 €.

Wie ist zu rechnen?

Die Prozentsätze sind Tabelle 1 zu entnehmen.
  1. Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 €:    15.340 € × 2 % = 306,80 €
  2. Gesamtbetrag der Einkünfte bis 51.130 €:
    → Differenz: 51.130 € – 15.340 € = 35.790 € 
    → 35.790 € × 3 % = 1.073,70 €
  3. Gesamtbetrag der Einkünfte > 51.130 €: 
→ 60.000 € – 51.130 € = 8.870 € → 8.870 € × 4 % = 354,80 €

Insgesamt ergibt sich für das Ehepaar aus dem Beispiel eine zumutbare Belastung von 1.735,30 €

5.000 € Krankheitskosten abzüglich 1.735 € zumutbarer Belastung ergibt eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 3.265 €, die steuerlich angesetzt werden kann. Bei der früheren Berechnungsmethode ergab sich eine zumutbare Belastung von 2.400 € (60.000 € x 4 %), so dass 2.600 € steuerlich zu berücksichtigen waren, mithin eine Differenz von 665 €.


Literatur
Siehe hierzu: BFH, AZ.: VI R 75/14


Autor:

Dr. Hans-Ulrich Lang

Steuerberater
53111 Bonn

Alle Beiträge der Serie „Dr. Langs Finanztipps“


Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (17) Seite 71