Wer nach langjähriger Tätigkeit seine Arztpraxis aufgibt, möchte seine Patienten auch künftig in guten Händen wissen – oft bei einem Wunschnachfolger. Damit dieser die Praxis übernehmen kann, sind berufs- und sozialrechtliche Hürden zu überwinden. Dass die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft einen legalen Weg dafür bietet, hat nun das Bundessozialgericht bestätigt.

Für die Ausschreibung und Nachbesetzung kassenärztlicher Praxen gibt es im Sozialgesetzbuch genaue Vorschriften. In überversorgten, gesperrten Gebieten (Versorgungsgrad über 110 %) können die Kassenärztlichen Vereinigungen die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes ablehnen. Die Praxis kann damit nicht ohne Weiteres an den gewünschten Nachfolger verkauft werden. Keine Ablehnung droht dagegen, wenn sich ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner um den Kassenarztsitz bewirbt. Aber auch ein Vertragsarzt, mit dem die Praxistätigkeit bisher im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder überörtlichen BAG (üBAG) gemeinschaftlich ausgeübt wurde oder der bislang in der Vertragsarztpraxis angestellt war, darf nicht abgelehnt werden.

Gründung einer BAG oder üBAG nicht anfechtbar

Das eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, um die Praxis an den Wunschnachfolger zu übergeben und eine Nachbesetzung mit unerwünschten Bewerbern zu verhindern. So kann der Wunschnachfolger angestellt oder eine BAG bzw. üBAG gegründet werden. Dass eine solche Nachfolgesteuerung zulässig sein kann, bestätigte kürzlich das Bundessozialgericht. Die Gründung einer üBAG ist selbst dann zulässig, wenn sie mit der geplanten Abgabe einer Einzelpraxis zusammenhängt und durch sie nur die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes beeinflusst werden soll, indem der ehemalige Inhaber der Einzelpraxis den entstandenen Gesellschaftsanteil an den Wunschnachfolger der üBAG verkauft. So werden nach Auffassung der Bundessozialrichter die Vorschriften über die Ausschreibung und Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen nicht in unzulässiger Weise umgangen.

Unliebsame Bewerber gehen leer aus

Da die Gründung der üBAG zur Nachfolgesteuerung als rechtmäßig angesehen wurde, gibt es für andere Bewerber keine Möglichkeit, eine Nachfolge in der üBAG anzufechten. Ein Bewerber, mit dem die übrigen Gesellschafter der üBAG nicht zusammenarbeiten wollen, kann daher weder die Gründung der üBAG als solche noch die Besetzung mit dem Wunschnachfolger anfechten. Nur wenn eine Einzelpraxis ausgeschrieben wird, hat der Zulassungsausschuss ein weitgehendes Auswahlermessen unter mehreren Bewerbern, sofern sich nicht ein Ehegatte bzw. Lebenspartner, ein Kind des Praxisinhabers oder ein bisher in der Praxis angestellter Arzt bewirbt.

Trotz der Zulassungsbeschränkungen in überversorgten Gebieten und den Möglichkeiten des Zulassungsausschusses, einen Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, gibt es also für den abgebenden Praxisinhaber Gestaltungsmöglichkeiten, um die Nachfolge zu beeinflussen. Damit das gewünschte Ziel erreicht wird, sollten sich Vertragsärzte jedoch rechtzeitig vor einer Praxisabgabe rechtlich und steuerlich beraten lassen.


Quelle:
ETL Steuerberatungsgesellschaft, 10117 Berlin


Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2015; 37 (15) Seite 73