Ab sofort sollten nahezu alle Personen auf SARS-CoV-2 schon dann getestet werden, wenn sie nur eine akute respiratorische Symptomatik haben.

Das Robert Koch-Institut hat seine Kriterien zur Verdachtsabklärung angepasst. Danach sollen nur Personen mit Symptomen auf das Coronavirus getestet werden, insbesondere solche, die zu einer Risikogruppe gehören.
Zu den Fällen, die weiterhin labordiagnostisch abgeklärt werden, gehören Personen mit akuten respiratorischen Symptomen, die in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten. Der Aufenthalt in einem Risikogebiet spielt dabei keine Rolle mehr. Ferner soll ein Test erfolgen, wenn es klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie gibt.

In den Empfehlungen werden jetzt auch Beschäftigte in Arztpraxen, im Pflegebereich und Krankenhaus besonders berücksichtigt. Dort Tätige müssen bei akuten respiratorischen Symptomen auf das SARS-CoV-2 getestet werden.

Die klinisch-epidemiologischen Kriterien sind in dem Flussschema „COVID-19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen“ des Robert Koch-Institutes (RKI) aufgeführt. Das Schema beschreibt Schritt für Schritt, wie Ärzte vorgehen sollen – vom Erstkontakt bis ambulanten beziehungsweise stationären Behandlung. Es dient als Orientierungshilfe. Das Flussschema findet man unter http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Massnahmen_Verdachtsfall_Infografik_DINA3.pdf ?

Die neuen Test-Kriterien spiegeln sich auch in Änderungen für die Meldepflicht von begründeten Verdachtsfällen. Ein begründeter Verdacht liegt danach in diesen beiden Fällen vor:

• bei Personen, die akute respiratorischen Symptome zeigen und in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten
• bei Personen mit klinischen oder radiologischen Hinweisen auf eine virale Pneumonie, die im Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus auftritt, in der die Person sich aufhält oder aufgehalten hat.

Ärzte müssen alle begründeten Verdachtsfälle an das Gesundheitsamt melden sowie alle bestätigten Infektionen.

Die Kassen übernehmen die Kosten, wenn der Arzt den Test für medizinisch notwendig erachtet.