Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hatte beschlossen, dass ab September Höchstbetagte und Pflegebedürftige sowie immunsupprimierte und immungeschwächte Personen eine COVID-Auffrischungsimpfung erhalten können, wenn die abgeschlossene Impfserie mindestens 6 Monate her ist.

Darüber hinaus wird allen bereits vollständig geimpften Bürgern, die den ersten Impfschutz mit einem Vektor-Impfstoff von AstraZeneca oder Johnson & Johnson erhalten haben, eine weitere Impfung mit dem mRNA-Impfstoff von BioNTech/Pfizer oder Moderna angeboten. Laut dem Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernimmt der Bund potenzielle Versorgungsansprüche der Patient:innen bei den Auffrischungsimpfungen, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet.
Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes zu den Versorgungsansprüchen im Fall eines Impfschadens gelte auch, wenn Ärzt:innen Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren impfen, für die die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Diese Impfungen seien ebenfalls nach der Coronavirus-Impfverordnung zulässig.
Der höhere Beratungsaufwand für die Auffrischimpfung soll über eine Pseudo-Gebührenordnungsziffer extra vergütet werden.


Quelle:
KBV