Die Basis für Abwicklung und Abrechnung bildet jeweils die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Seit April 2021 unterstützen Hausarztpraxen die COVID-19-Schutzimpfungen. Mittlerweile kamen auch andere Facharztgruppen hinzu, so dass nun laut SpiFa alle Vertragsärzt:innen impfen können. Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt über das Muster 16 wie bei SBB (Sprechstundenbedarf) und je LANR (Lebenslange Arzt Nummer). Gemäß ABDA-Vereinbarung (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.) muss keine Kennzeichnung der Felder "Gebührenfrei", "Impfstoff" oder "Sprechstundenbedarf" erfolgen. Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Zu beachten sind nun Dokumentation und Abrechnung. Dabei wird in den Bestimmungen unterschieden zwischen der sogenannten "Täglichen Dokumentation" und der "Abrechnungsdokumentation". Erstere sieht eine tägliche Datenübermittlung vor, die das Robert Koch-Institut für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens benötigt. Dafür wurde das Impf-DokuPortal der KBV eingerichtet. Dort sind die täglichen Impfdaten jeweils bis 23:59 Uhr durch die Praxis zu erfassen und einzutragen. Die Meldung der erforderlichen Impfdaten an das RKI gilt als grundsätzliche Voraussetzung für die Vergütung.


Für die tägliche Erfassung gilt:

  • Anzahl Erstimpfungen nach Impfstoff
  • Anzahl Abschlussimpfungen nach Impfstoff
  • Anzahl der über 60-Jährigen bei den Erst- und Abschlussimpfungen

Dabei wird die Impfung einer in der Vergangenheit bereits an COVID-19 erkrankten Person, die nur eine Impfung benötigt, als Abschlussimpfung gemeldet. Zur Nutzung des Impf-DokuPortals muss der Praxis-Computer mit der Telematikinfrastruktur verbunden sein. Die Zugangsdaten für das Impf-DokuPortal stellt die zuständige Kassenärztliche Vereinigung bereit. Alle oben angegeben Daten werden eingetragen und gesendet. Die KBV leitet die bundesweit übermittelten Daten an das RKI.

Achten Sie unbedingt auf die tägliche Meldung pro Praxis. Dabei ist bei Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ nur eine Meldung nötig und nicht die Meldung jeder einzelnen Ärzt:in separat. Die Institution erzeugt eine Meldung pro Tag. Korrekturen zu viel oder zu wenig übermittelter Impfungen können mit der nächsten Tagesmeldung nachgemeldet oder abgezogen werden. Das Praxisteam dokumentiert die Impfungen in der Patientenakte und dem Impfausweis der Patient:in.

Vergütung und Abrechnung

Die Vergütung der COVID-19-Schutzimpfung ist ebenfalls in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt. Die Leistung selbst umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss aktueller Erkrankungen, die Verabreichung der Impfung, die anschließende Beobachtung sowie die Eintragung in den Impfpass. Diese Eintragung ist gemäß § 22 Infektionsschutzgesetz "unverzüglich" vorzunehmen. Liegt kein Impfausweis vor, ist eine Impfbescheinigung auszustellen.

Die Abrechnung selbst erfolgt am Quartalsende mit der Quartalsabrechnung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung. Hierfür existieren bundesweit einheitliche Pseudoziffern (siehe auch Tabelle 1).


Pro Impfstoff gibt es nur eine Pseudoziffer, die für die Erst- und Abschlussimpfung gilt:

  • 88331 für BioNTech/Pfizer
  • 88332 für Moderna
  • 88333 für AstraZeneca


Die Pseudoziffern werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) für die Impfindikation ergänzt:

› A/B = Allgemein
› V/W = Beruf
› G/H = Pflegeheimbewohner/in

Die Indikation "Alter" wird von der KV automatisch zugesetzt und an das RKI übermittelt. Alle anderen Indikationen wie Kontaktpersonen sind unter "A" und "B" zusammengefasst. Die Verknüpfung der Buchstaben mit Impfungen ist nicht neu, sie wurde schon immer bei Impfungen genutzt. Es handelt sich um Parameter, die dem RKI und dem Paul-Ehrlich-Institut übermittelt werden. Alle Pseudoziffern sind im Praxisverwaltungssystem hinterlegt.

COVID-19-Schutzimpfung und ICD-10

Seit dem 01.04.2021 existieren spezifische ICD-10 Codes im Zusammenhang mit der Impfung:

  • Die U11.9 stellt den ICD -0 für die "COVID-19-Schutzimpfung" dar.
  • Die U12.9 stellt den ICD-10 für "Unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Schutzimpfung" dar.

Eine aufgetretene Impfreaktion am Folgetag wird z. B. wie folgt codiert: R50.88 für "Sonstiges näher bezeichnetes Fieber" und U12.9 für "Unerwünschte Nebenwirkung bei der Anwendung eines COVID-19 -Impfstoffes".

Halten Sie sich über Änderungen der Impfverordnungen auf dem Laufenden. Es ist sicher auch hier wie bei allen anderen COVID-19-Sonderregelungen mit weiteren Ergänzungen bzw. Anpassungen zu rechnen.

Weitere Informationen

Hilfreiche Infos aus dem Bereich Abrechnung und Dokumentation finden Sie z. B. hier:



Autorin:

Ursula Klinger-Schindler

Fachdozentin ärztliches Abrechnungswesen und Fachbuchautorin,
Unternehmensberatung für Klinik und MVZ


Die Autorin Ursula Klinger-Schindler bietet zum Beitragsthema und auch zu vielfältigen anderen Abrechnungsthemen Seminare und Fortbildungen an. Die Termine und weitere Informationen finden Sie auf der Website www.abrechnungsseminare.de


Erschienen in: doctors|today, 2021; 1 (6) Seite 58-59