Mit einer Vorsorgevollmacht kann man selbst bestimmen, wer als Betreuer eingesetzt werden soll, falls man aus welchem Grund auch immer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann. Damit die Vollmacht ihren Zweck erfüllt, kommt es allerdings auch auf Details der Formulierung an.

In Deutschland werden die Menschen dank moderner Medizin immer älter. Die Kehrseite dieser Medaille ist, dass immer mehr Menschen aufgrund von Altersverwirrtheit, Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, über die eigenen persönlichen und finanziellen Belange zu entscheiden. Wer sich für den Betreuungsfall vorbehalten möchte, den Betreuer des Vertrauens selbst zu bestimmen, der sollte eine sogenannte Vorsorgevollmacht anfertigen. Ist das Dokument durchdacht und präzise formuliert, bewahrt es vor fatalen Fehlentscheidungen. Eine solche Vollmacht ist jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufbar, solange der Betreuungsfall nicht eingetreten ist.

Dass der Ehepartner oder ein naher Verwandter in solchen Lebenslagen automatisch im Namen der erkrankten Person die Rechtsgeschäfte übernimmt, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich gibt es in derartigen Situationen, aber auch bei einer einfachen Abwesenheit, wie bei einer Urlaubs- oder Geschäftsreise, keine gesetzliche Stellvertretung.

Vorteile einer notariellen Vollmacht

Viele denken, eine Vollmacht sei nur dann wirksam, wenn sie notariell beglaubigt oder beurkundet wird – doch das ist in den meisten Fällen kein Muss. Zwingend ist eine notarielle Vollmacht im Zusammenhang mit Grundstücksverträgen. Meist jedoch genügt ein privatschriftliches Dokument. Allerdings ist die notarielle Form ratsam, vor allem wenn der Vollmachtgeber hochbetagt ist oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, seine geistige Gesundheit in Zweifel zu ziehen. Wer zu einem Notar geht und seine Geschäftsfähigkeit beim Ausstellen der Vollmacht bestätigen lässt, vermindert das Risiko, dass die Vollmacht von einem Dritten nicht anerkannt wird.

Eine Vollmacht, bei der nur die Echtheit der Unterschrift durch den Notar bestätigt wird, muss der Betroffene immer im Original vorlegen. Eine beurkundete Vollmacht hingegen bezeugt den gesamten Inhalt der Erklärung und kann vom Bevollmächtigten in einer sogenannten Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt werden. Das Original verwahrt der Notar in seiner Urkundensammlung, dadurch ist es dem Notar möglich, auf Wunsch auch später noch weitere Ausfertigungen der Vollmacht zu erteilen. Denn bloße Vollmachtsabschriften sind zum Nachweis einer Vollmacht niemals ausreichend. Wichtig ist, dass sowohl das beglaubigte Original, als auch die Ausfertigung einer beurkundeten Vollmacht für den Bevollmächtigten im Ernstfall unbedingt zugänglich sein müssen.

Bevollmächtigten nicht ohne Rücksprache wählen

Der Bevollmächtigte sollte nicht nur das volle Vertrauen des Vollmachtgebers haben, er sollte seinen zugedachten Aufgaben auch fachlich und charakterlich gewachsen sein. Um die ermächtigte Person nicht in Entscheidungszwänge zu drängen, ist es wichtig, dass der Vollmachtgeber ihm möglichst konkrete Weisungen erteilt. Sollte dieser mit dem Bevollmächtigten nicht über dessen Bereitschaft gesprochen haben und der Bevollmächtigte gar nicht bereit sein, die Vollmacht auszuüben, bleibt das Dokument wirkungslos. Empfehlenswert ist es daher, einen oder mehrere Ersatzbevollmächtigte zu benennen. Das kann sich dann als vorteilhaft erweisen, wenn der Bevollmächtigte im Fall der Fälle nicht zur Verfügung steht. In der Regel will man den Bevollmächtigten nicht schon mit einer Vollmacht ausstatten, solange man selbst handlungsfähig ist. Es reicht in den meisten Fällen aus, dass die Ausfertigung der Vollmacht in den Händen des Vollmachtgebers verbleibt. Der Bevollmächtigte sollte nur wissen, wo er die Vollmacht auffindet.

Es steht dem Vollmachtgeber frei, den Bevollmächtigten alle oder nur bestimmte Rechtsgeschäfte ausführen zu lassen. Jedoch sollte nicht nur in einer Spezialvollmacht genau definiert werden, worüber der Bevollmächtigte entscheiden darf. Auch der Inhalt einer Generalvollmacht muss gründlich durchdacht und für den beabsichtigten Zweck möglichst präzise formuliert sein.

Falsche Formulierungen vermeiden

Beim Erstellen einer Vollmacht machen viele den Fehler, die Vollmacht in ihrer rechtlichen Wirksamkeit einzuschränken. Zum Beispiel führt die Vorgabe, die Vollmacht solle erst dann wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Alter, Krankheit oder Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, dazu, dass gegenüber einer dritten Person erst nachgewiesen werden muss, dass diese Einschränkung tatsächlich eingetreten ist. Das kann sich als schwierig erweisen. Es ist deshalb von elementarer Bedeutung, dass die Vollmacht zwischen Bevollmächtigtem und demjenigen, gegenüber dem sie verwendet werden soll, möglichst uneingeschränkt gilt.

Wer umfassend vorsorgen möchte, ist gut beraten, nicht nur eine Vollmacht in vermögensrechtlichen Dingen wie eine Konto-, Depot- oder Postvollmacht aufzusetzen. Auch persönliche Angelegenheiten betreffend die medizinische Behandlung oder pflegerische Versorgung sollten für den Ernstfall geregelt sein. Ergänzt um eine Patientenverfügung und eine vorsorgliche Betreuungsverfügung, in der bestimmt wird, wer die erforderliche Betreuung des Vollmachtgebers übernehmen soll, können die Wünsche und Forderungen des Vollmachtgebers sehr genau umgesetzt werden. Um unnötige Betreuungsverfahren zu verhindern, ist es sinnvoll, eine notarielle Vollmacht über persönliche Bereiche beim elektronischen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren. Wer sich von einem Notar bei der Erstellung einer Vollmacht beraten lassen möchte, findet Adressen im Internet unter www.notar.de.


Quelle:
Bremer Notarkammer

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (12) Seite 68-69