Die "Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte" ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und bringt einige wesentliche Änderungen bei der Abrechnung der Leichenschau.
Zum einen wird die Honorierung deutlich erhöht (mit stringenten Zeitvorgaben), zum anderen wird jetzt explizit die Abrechnung der Besuchsziffer GOÄ 50 neben den Leichenschauziffern 100 und 101 ausgeschlossen. Neben der bisher bereits möglichen Wegegebühr können aber jetzt die Unzeiten-Besuchszuschläge nach den Ziffern F bis H angesetzt werden (nicht aber der Eilzuschlag "E", beispielsweise für das Aufsuchen der Leiche aus einer Sprechstunde heraus). Die Honorare sind nur mit dem Einfachsatz abzurechnen, können also nicht gesteigert werden.
Folgende Ziffern beinhaltet die Neuerung:
- GOÄ-Ziffer 100 – Untersuchung eines Toten und Ausstellen einer vorläufigen Todesbescheinigung, mindestens 20 Minuten Dauer: 110,51 € ("vorläufige Leichenschau")
- GOÄ-Ziffer 101 – Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, mindestens 40 Minuten Dauer: 165,77 € ("eingehende Leichenschau")
- GOÄ-Ziffer 102 – Zuschlag zu den Leistungen 100 und 101 bei einer dem Arzt unbekannten Leiche oder besonderen Umständen, zusätzlich mindestens 10 Minuten Dauer: 27,63 €
Eine weitere Bestimmung verkompliziert die Abrechnung: Werden die angegebenen Zeiten bei den Ziffern 100 (mindestens 20 Minuten) und 101 (mindestens 40 Minuten) unterschritten, können nur 60 % der Gebühr abgerechnet werden. Allerdings ist hierfür wiederum eine Mindestzeit erforderlich – 10 Minuten bei der Ziffer 100 und 20 Minuten bei der Ziffer 101.
- F – Zeit von 20–22 Uhr und von 06–08 Uhr: 15,15 €
- G – Zeit von 22–06 Uhr: 26,23 €
- H – Zuschlag am Samstag, Sonntag, Feiertag: 19,82 €
Die GOÄ-Ziffer 100 ("vorläufige Todesbescheinigung") dürfte in der hausärztlichen Versorgung keine große Rolle spielen. Sie ist vorgesehen für Fälle, in denen "der zur Leichenschau zugezogene Arzt zur Behandlung von Notfällen eingeteilt (Notarzt, Notfallarzt)" ist und "die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat", wie es in § 3 Satz 4 der Bayerischen Bestattungsverordnung heißt. In der Regel dürfte dies auf den Notarzt zutreffen, der akut gerufen wurde und eventuell nach frustraner Reanimation den Tod feststellt, aber zum nächsten Notfall gerufen wird, so dass für die ausführliche Leichenschau und Dokumentation keine Zeit verbleibt.
Der Hausarzt kann sich den Zeitpunkt der Leichenschau in der Regel so einteilen, dass er Zeit für die ausführliche Leichenschau (Ziffer 101) hat. Auch im Bereitschaftsdienst wird er selten zu solch dringlichen Fällen geschickt, die keine Zeit für die Durchführung der ausführlichen Leichenschau lassen. Jedoch dürften hier eher auch Einsätze bei verstorbenen Personen anfallen, die dem Arzt nicht bekannt waren, und dadurch der Ansatz der Zuschlagsziffer 102 möglich werden.
Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2020; 42 (1) Seite 58-59