Der Check-up nach der Ziffer 01732 ist nach den neuen Regelungen nur noch alle 3 Jahre möglich. Deshalb haben viele Praxen jenen Patienten, die 2017 den letzten Check-up hatten, abgesagt und sie auf das kommende Jahr verwiesen, wenn sie in Kürze wieder einen Check-up-Termin vereinbaren wollten. Mittlerweile wurde eine Übergangsfrist genehmigt, so dass sich diese Patienten 2019 doch noch einem Check-up unterziehen dürften. Was sieht die neue Regelung nun eigentlich genau vor?

Die neuen Vorgaben zur EBM-Ziffer 01732 wurden recht verwirrend umgesetzt. Seit Längerem wurde diskutiert und dann am 29. März vom G-BA beschlossen, dass diese Leistung künftig nur noch alle drei statt zwei Jahre möglich ist. Umgesetzt wurde dies mit Wirkung ab dem 01.04.2019 – was die bayerischen Vertragsärzte beispielsweise mit einem auf den 2. April datierten Fax erfuhren. Viele Patienten hatten bereits ihre Check-up-Termine nach den bislang üblichen 2 Jahren erhalten. Ihnen musste folglich abgesagt werden. Eine gute Woche später erfuhren die Vertragsärzte, dass kurzfristig nun doch eine Übergangsregelung in Kraft getreten sei, um das angesprochene Terminchaos zu vermeiden:

Kasten 1 – Übersicht: Leistungsinhalte der neuen GU-Richtlinie:
  • Anamnese (Eigen-, Familien-, Sozialanamnese)
  • Körperliche Untersuchung
  • Laboruntersuchung (Blut und Urin)
  • Erhebung des Impfstatus
  • Neuer Schwerpunkt: Beratung und Präventionsempfehlungen, Erfassung des Risikoprofils

→Abschließend werden weiterführende Diagnostik und Therapie veranlasst →Dokumentation ist nur noch in der Patientenakte nötig

Bis zum 30. September 2019 dürfen alle Patienten, bei denen 2017 die Ziffer 01732 abgerechnet wurde, wieder einem Check-up unterzogen werden.

Auswirkungen auf das Honorar

Auch beim Inhalt und der Honorierung der Leistungsziffer 01732 gibt es einige beachtenswerte Änderungen:

Zwar wird die Ziffer jetzt mit 34,63 Euro etwas höher bewertet (von 303 auf 320 Punkte; 1,84 Euro Differenz), allerdings kann sie ab einem Alter von 35 Jahren nur noch, wie oben angeführt, alle 3 Jahre angesetzt werden.

Das dazugehörige Labor wurde mit der Ziffer 32882 erweitert auf das vollständige Lipidprofil (Cholesterin, Triglyceride, HDL, LDL), bewertet mit 1 Euro. Wie bisher gehört der Harnstreifentest auf Eiweiß, Glukose, Leukozyten und Nitrit (Ziffer 32880; 0,50 Euro) und die Nüchternplasmaglukose (Ziffer 32881; 0,25 Euro) dazu.

Neu ist die Möglichkeit, sich zwischen dem vollendeten 18. und dem 35. Lebensjahr einmalig dem Check-up zu unterziehen. Allerdings ist hier das Labor nur für Ausnahmefälle (hohes familiäres oder persönliches Risiko) vorgesehen.

Kasten 2 – Wann besteht laut neuer Regelung Anspruch auf den nächsten Check-up?
  • Letzter Check-up 2016 → nächster Check-up 2019 möglich
  • Letzter Check-up 2017 → Übergangsregelung: bis zum 30.09.2019 nächster Check-up möglich und abrechenbar
  • Letzter Check-up 2018 → nächster Check-up erst ab 2021 möglich
  • Letzter Check-up 2019 → nächster Check-up erst ab 2022 möglich
  • Patient zwischen 18. und 35. Lebensjahr → Einmaliger Check-up (zeitpunktunabhängig) möglich. ABER: Laboruntersuchung ist hier nicht vorgesehen, nur bei entsprechendem Risiko in der Familie oder beim Patienten selbst.

HzV: Hier gelten die neuen Regelungen nicht! Der Check-up kann wie gewohnt ab 35 Jahren alle 2 Jahre in Anspruch genommen werden.

Der Schwerpunkt des Check-ups liegt jetzt in der Abklärung des persönlichen Risikos in der Anamnese und den Laborwerten (ab 35 Jahren) und einer darauf beruhenden individuellen Empfehlung.

Eine Erleichterung bringen die neuen Regelungen auch mit sich: Die Zusendung einer Dokumentation an die KV, also die Dokumentationspflicht auf Muster 30, ist nicht mehr vorgesehen; die Dokumentation erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufzeichnung in der Patientenakte.

Der Frust mit der neuen GU
Die neuen Vorgaben für die Gesundheitsuntersuchung (GU) wurden in den Hausarztpraxen von Chaos und Verärgerung begleitet. Im Wesentlichen werden drei Punkte beanstandet:Zu knappe Frist bis zum Inkrafttreten:Der Beschluss für die Änderung der EBM-Ziffer 01732 wurde am 29. März 2019 vom Bewertungsausschuss in letzter Minute gefasst (der G-BA-Beschluss zur neuen GU-Richtlinie wurde bereits fünf Monate zuvor getroffen) und trat gleich drei Tage später, zum 1. April, in Kraft. Diese mehr als knappe Frist bot kaum Möglichkeiten, sich organisatorisch (neue GU-Leistungen, Terminmanagement) auf die neuen Vorgaben einzustellen. Auch für dringend notwendige Anpassungen in der Praxis-EDV gab es keinen zeitlichen Puffer.Unklarheiten bei der Umsetzung:Durch die Änderung des Untersuchungsintervalls von zwei auf drei Jahre sahen sich viele Hausärzte zunächst gezwungen, mit hohem Aufwand all diejenigen Patienten zu kontaktieren, die 2017 zuletzt den Check-up in Anspruch genommen und nach dem alten Zweijahres-Intervall bereits für 2019 einen neuen Termin vereinbart hatten. Denn der nächste Check-up durfte zum Zeitpunkt des Beschlusses erst wieder im Jahr 2020 erfolgen. Unmittelbar anstehende Termine wurden daher abgesagt bzw. verschoben. Mittlerweile wurde die Übergangsfrist bis zum 30. September eingeräumt. Der bereits geleistete Aufwand, das nachvollziehbare Unverständnis bei den Patienten und die Verwirrungen aufgrund der zögerlichen Kommunikation vonseiten der KVen bleiben jedoch als bitterer Nachgeschmack. Vielen stellt sich zudem die Frage, warum die Übergangsfrist nur bis Ende September und nicht bis zum Jahresende ausgelegt wurde. Honorareinbußen: Laut KBV-Honorarbericht des Quartals II/2016 steht die Gesundheitsuntersuchung bei Allgemeinärzten mit einem Anteil von 3,3 % an 7. Stelle des gesamten Honorar-Umsatzes. Zwar wurde im Zuge der Neuregelung die Bewertung der EBM-Ziffer 01732 angehoben, allerdings scheint die Erhöhung um 1,84 Euro gegenüber den Einbußen für viele unverhältnismäßig: Die Verlängerung der Frist von 2 auf 3 Jahre bedeutet, dass hochgerechnet auf einen Zeitraum von 10 Jahren pro Patient nur noch 4 statt 5 GUs abgerechnet werden können. Zudem kommt ein höheres Leistungsspektrum durch die neuen Check-up-Vorgaben auf die Ärzte zu. Der Zugewinn an Patienten, die bereits zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr einmalig die GU in Anspruch nehmen können, ist vermutlich nur ein kleiner Trost.

Yvonne Schönfelder



Autor:

Dr. med. Gerhard Bawidamann

Facharzt für Allgemeinmedizin
93 152 Nittendorf



Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2019; 41 (9) Seite 62-63