Bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Notdiensten entstehen häufig Fragen.

Wichtig ist es festzuhalten, dass ein Praxisinhaber, der seinem angestellten Arzt ein Gehalt bezahlt, nicht für den Notdienst ein zusätzliches Honorar bezahlen kann. Hier ist die angestellte Tätigkeit als Einheit zu sehen. Sowohl die Tätigkeit in der Praxis als auch die Notarzttätigkeit werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erfasst und somit sowohl der Lohnsteuer wie auch der Sozialversicherung unterworfen. Der Praxisinhaber hat die Lohnsteuer an das Finanzamt und die Sozialabgaben an die betreffende Krankenkasse abzuführen.

Selbständige Tätigkeit bei Verpflichtung

Anders sieht es aus, wenn ein angestellter Arzt zum Notdienst verpflichtet wird, z. B. nach der Notdienstverordnung Nordrhein. In diesem Fall erhält er nicht von seinem Arbeitgeber, dem Praxisinhaber, ein Gehalt, sondern von der Stelle, die ihn zum Notdienst verpflichtet hat, ein Honorar. Er ist in diesem Fall selbständig tätig und erhält Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Evtl. anfallende Kosten kann er als Betriebsausgaben geltend machen. Das übrigbleibende Honorar muss er selbst versteuern. Es ist daher wichtig, festzustellen, wer den Notdienst bezahlt.

Erfolgt die Tätigkeit eines Notdienstes freiwillig und wird sie nicht honoriert, sind auch keine Abzüge zu berücksichtigen. Erzielt ein Arzt aus Notarztdiensten selbständige Einkünfte, das heißt also ein Honorar, und übernimmt ein Kollege den Dienst, so kann der vertretende Arzt ihm eine Honorarrechnung stellen. Die Bezahlung kann er als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.



Autor:
Dr. Hans-Ulrich Lang, Steuerberater

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (11) Seite 77