Ende 2015 verjähren sämtliche offenen Forderungen aus dem Jahr 2012, für die kein Mahnbescheid beantragt oder kein Klageverfahren durchgeführt wurde. Das bedeutet: Solche Forderungen zum Beispiel gegen Patienten werden absolut gegenstandslos. Gläubiger müssen diese Ansprüche ausbuchen und bleiben dann sogar auf den Kosten sitzen. Der einzige Weg, das zu verhindern, führt über das gerichtliche Mahnverfahren.

"Wer den Schritt ins gerichtliche Mahnverfahren und den Antrag auf Mahnbescheid scheut, hat bei Verjährung nach dem 31. Dezember 2015 keine Handhabe gegen seinen Schuldner mehr", warnt Inkassoexperte Alfons Winhart, Vorstand der Deggendorfer PNO inkasso AG. Dann nämlich werden offene Forderungen aus dem Jahre 2012 drei Jahre alt, und damit setzt automatisch die gesetzliche Verjährung ein. Für Gläubiger bedeutet das, dass ungeklärte Forderungsangelegenheiten komplett vom Tisch sind. Damit gibt es z. B. für Praxisinhaber keine Handhabe mehr, um nicht bezahlte Honorare noch jemals einzutreiben. Kurz: Wer seine Ansprüche verjähren lässt, hat den Schaden.

Mahnverfahren noch 2015 beantragen

Über den Einstieg ins gerichtliche Mahnverfahren lässt sich das verhindern. Am Anfang steht dabei immer der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht. "Ausschlaggebend für die Verjährungshemmung ist lediglich das Antragsdatum", erklärt Winhart. Solange also ein Antragsdatum vor dem 31.12.2015 auf dem Antrag steht, kann das gerichtliche Mahnverfahren problemlos eingeleitet werden, und die erste Hürde – die Verjährung – ist genommen. "Das eigentliche Ziel im gerichtlichen Mahnverfahren ist aber die Erwirkung eines rechtskräftigen und vollstreckungsfähigen Titels", erörtert der Experte für Forderungsmanagement. Dieser Titel ist dann 30 Jahre lang gültig und sichert Gläubigern genauso lange Zugriffsmöglichkeiten auf schuldnerische Vermögenswerte.

Ein Schuldner bleibt nicht immer arm

Laut Winhart der maßgebliche Vorteil im strategischen, nachgerichtlichen Forderungsmanagement: "Über einen so langen Zeitraum kann sich die wirtschaftliche Situation von Schuldnern erheblich verändern. Die Erfahrung zeigt, dass Schuldner häufig durch Heirat, Erbschaft oder berufliche Qualifikation zu Geld kommen und sich so sehr gute Möglichkeiten für eine Realisierung der titulierten Forderung und deren Durchleitung an die Gläubigerseite ergeben." Grundvoraussetzungen dafür seien der rechtzeitige Einstieg ins gerichtliche Mahnverfahren sowie ein kontinuierliches und professionelles Bonitätsmonitoring. "Um hier keine Chancen verloren zu geben, raten wir ganz klar zur frühzeitigen Zusammenarbeit mit einem professionellen Inkassodienstleister – am besten, bevor das Thema Verjährung überhaupt eines wird", so Winhart. "Denn wer im Umgang mit offenen Posten früh genug auf seriöses Forderungsmanagement setzt, spart sich unterm Strich viel Geld, Zeit und Nerven."

Der Antrag auf Mahnbescheid muss vor dem 31. Dezember 2015 beim zuständigen Mahngericht des Gerichtsbezirks eingehen. Nur dann lässt sich die Verjährung verhindern und offene Forderungen aus dem Jahre 2012 bleiben bestehen.


Quelle:
PNO inkasso, 94469 Deggendorf

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2015; 37 (14) Seite 68