Mit dem im Januar 2012 eingeführten Versorgungsstrukturgesetz hatte der Gesetzgeber die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen beauftragt, eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal zu schließen. Jetzt legte die KBV dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Vertrag vor, den sie gemeinsam mit der Bundesärztekammer erarbeitet hat.

Die Verantwortung für Qualität und Angemessenheit einer delegierten Leistung darf nicht abgegeben werden, sondern muss in den Händen der niedergelassenen Ärzte liegen. Unter dieser Prämisse war die KBV in die Verhandlungen mit den Krankenkassen eingetreten. „Das Prinzip Delegation statt Substitution ist für uns immer oberstes Ziel gewesen“, verdeutlichte Dr. med. Andreas Köhler, der Vorstandsvorsitzende der KBV, die Position der Körperschaft bei der Präsentation der Verhandlungsergebnisse Ende September in Berlin. Dieses Prinzip spiegele sich denn auch in der Vereinbarung wider. „Damit haben wir Rechtssicherheit geschaffen“, so Köhler. Außerdem normiere die jetzige Vereinbarung auch Grundsätze, die bisher schon galten.

Liste soll Orientierung geben

Die Vereinbarung zwischen den Partnern der Bundesmantelverträge trat am 1. Oktober 2013 in Kraft und regelt beispielhaft, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliches Personal ärztliche Leistungen erbringen darf und welche Anforderungen sie erfüllen müssen. Die Beschreibung delegationsfähiger ärztlicher Leistungen ist dabei nicht als abschließende Liste zu betrachten, sondern sie hat den Charakter einer beispielhaften Aufzählung, die der Orientierung der Handelnden dienen soll (siehe Tabelle rechts).

Persönlicher Kontakt zum Patienten ist unabdingbar

In der Regel gelte für alle Fälle, in denen ein Arzt Leistungen delegieren kann, dass er zuvor einen persönlichen Kontakt zu dem Patienten gehabt haben muss. In sogenannten Risikokonstellationen muss immer ein Arzt hinzugezogen werden. Die meisten Leistungen, die in der vorliegenden Vereinbarung geregelt werden, sind solche, die der Unterstützung der Diagnose und Behandlung dienen. Voraussetzung dafür, eine Leistung zu delegieren, ist dabei mindestens der Abschluss als Medizinische Fachangestellte oder eine vergleichbare medizinische/heilberufliche Ausbildung. Zudem muss zwischen dem nichtärztlichen Mitarbeiter und dem delegierenden Vertragsarzt ein dienstvertragliches Verhältnis bestehen. Der Arzt trägt die Verantwortung, ob und an wen er eine Leistung delegiert. Er muss zugleich seiner Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht nachkommen. Ausschlaggebend über den Umfang der Anleitung und Überwachung ist die Qualifikation der nichtärztlichen Angestellten.

Höchstpersönliche Leistungen wie Anamnese, Indikations- und Diagnosestellung oder operative Eingriffe, die nur der Arzt aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse erbringen kann, dürfen nicht delegiert werden.

Ärzte entlasten, MFA aufwerten

Die Delegation ärztlicher Leistungen ist aus dem Praxisalltag nicht mehr wegzudenken, stellte sich Dipl.-Med. Regina Feldmann, die stellvertretende KBV-Vorsitzende, hinter die Delegations-Vereinbarung. Die Ressource Arzt sei zu wertvoll, deshalb sei es richtig, die Arbeit in der Praxis besser zu verteilen und die Ärzte von bestimmten Tätigkeiten zu entlasten. Entsprechend geschultes Personal könne durchaus anspruchsvollere Aufgaben übernehmen. Viele MFA würden sich das auch selbst so wünschen. Die Patienten hätten zwar ein Recht darauf, dass ihr Arzt sich persönlich um sie kümmert, das heiße jedoch nicht, dass er bei jedem Handgriff danebenstehen muss.

KBV-Chef Köhler betonte, dass es nicht darum gehe, eine neue, zusätzliche Versorgungsebene zu schaffen. Man wolle eben keinen „Arzt light“. Denn das wäre kontraproduktiv, weil es nur zu Parallelstrukturen und zusätzlichen Schnittstellen führen würde. Mit der Vereinbarung habe man jetzt eine gute Grundlage und eine Richtschnur für die gemeinschaftliche Betreuung der Patienten im Team geschaffen, meint Köhler. Die Ärzte würden entlastet und gleichzeitig werde die Tätigkeit der nichtärztlichen Praxismitarbeiter aufgewertet. Davon könnten nicht zuletzt auch die Patienten profitieren. Dr. Ingolf Dürr


Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2013; 35 (17) Seite 82-83