Jeder Arzt muss seinem Patienten verständlich erklären, welches Medikament er ihm verschreibt und warum. Dabei sollten auch Risiken und Nebenwirkungen zur Sprache kommen.

Die Verordnung eines Arzneimittels bei entsprechender Indikation gehört zu den Pflicht- und Routineaufgaben des Hausarztes. Gleichwohl bleibt die Auswahl des richtigen Medikaments eine nach wie vor anspruchsvolle Aufgabe. Und der Patient? Er vertraut seinem Arzt und ist froh, sich in sicheren Händen zu wissen. Ins Detail gehende Gespräche zwischen Arzt und Patient drehen sich in der Regel nur um die richtige Einnahme und um die zu erwartenden Wirkungen. Nebenwirkungen sind hingegen nur selten Gegenstand des Arztgespräches. Aber ist das auch juristisch in Ordnung? Oder empfiehlt sich ein intensives Aufklärungsgespräch?

Jeder Eingriff ist eine Körperverletzung

Der ärztliche Heileingriff ist aus rechtlicher Sicht eine rechtswidrige Körperverletzung. Um die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung zu beseitigen, bedarf es der Einwilligung des Patienten, die wiederum nur wirksam ist, wenn der Patient weiß, worin er einwilligt. Da auch die Behandlung mit einem Medikament zum ärztlichen Heileingriff gehört, muss der Arzt die Einwilligung des Patienten einholen und dazu über das Arzneimittel gehörig aufklären (BGH 2005, AZ VI ZR 289/03). Aufklärungspflichtig ist immer derjenige, der die Behandlung durchführt, also der Arzt. Den Apotheker trifft keine Aufklärungspflicht, denn über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen muss der Apotheker nur dann beraten, wenn sie sich aus den Angaben auf der Verschreibung oder aus den Angaben des Patienten ergeben (§ 20 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung). Die Verschreibung eines Arzneimittels auf dem Vordruckmuster 16 darf jedoch keine Angaben über Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen enthalten, weil ein „Kassenrezept“ nur diejenigen Angaben enthalten darf, die gesetzlich gefordert sind. Und Angaben zu Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen gehören nicht dazu.

Mündliche Aufklärung durch den Arzt

Bei der Art und Weise der Aufklärung könnte man auf die Idee kommen, den Patienten auf die Packungsbeilage, den sogenannten Beipackzettel, zu verweisen. Immerhin muss der pharmazeutische Unternehmer darin nach Maßgabe von § 11 des Arzneimittelgesetzes (auch) die Nebenwirkungen des Arzneimittels beschreiben. Es gibt dazu eine allerdings vereinzelt gebliebene Entscheidung des Landgerichts Dortmund, in der die Auffassung vertreten wurde, die Packungsbeilage ersetze grundsätzlich die ärztliche Risikoaufklärung (AZ 17 0 110/98). Der Bundesgerichtshof sieht dies jedoch anders. Er geht davon aus, dass die Aufklärung grundsätzlich mündlich zu erfolgen hat. Nur so sei nämlich gewährleistet, dass die Aufklärung die individuelle Krankheitssituation des Patienten, seine persönliche Lebenssituation oder seine intellektuellen Verständnismöglichkeiten ausreichend berücksichtigt. Eine Packungsbeilage kann das naturgemäß nicht. Noch viel weniger kann sie auf Nachfragen des Patienten reagieren. Es kann also nur dringend davon abgeraten werden, von der Aufklärung über die Risiken des verordneten Arzneimittels gänzlich abzusehen oder – aus Zeitdruck oder gar Bequemlichkeit – lediglich auf den Beipackzettel zu verweisen. Stattdessen sollte der Arzt die Aufklärung über die Risiken des Arzneimittels mündlich durchführen und das Aufklärungsgespräch stichwortartig dokumentieren. Dabei kann der Beipackzettel gemeinsam mit dem Patienten durchgegangen werden, ersetzen kann er das Aufklärungsgespräch jedoch nicht.


Torsten Münnch


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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Torsten Münnch
Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2013; 35 (3) Seite 28